Art 100 (ex-Artikel 80 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- EuGH, 30.04.2013 – C-628/11
- EuGH, 01.10.2015 – C-340/14,C-341/14Zitiert von 17
- EuGH, 29.01.2015 – C-28/12
- EuGH, 12.03.2026 – C-193/26
- EuGH, 28.04.2015 – C-28/12Zitiert von 10
- EuGH, 18.03.2014 – C-628/11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- EuGH, 22.01.2026 – C-413/24Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 24.08.2023 – 12 K 678/23
- EuGH, 08.06.2023 – C-49/22Zitiert von 3
25 Entscheidungen zu Art 100 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 100 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/100#abs-1 (1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/100#abs-2 (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.