Art 100 (ex-Artikel 80 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/100#abs-1 (1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/100#abs-2 (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu Art 100 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 30.04.2013 – C-628/11
- EuGH, 01.10.2015 – C-340/14,C-341/14Dienstleistungsrichtlinie: Anwendungsbereich bei Bootsrundfahrten; Geltungsdauer von Genehmigungen bei zahlenmäßiger Begrenzung; Sprachanforderungen an Fensterbordellbetreiber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- EuGH, 29.01.2015 – C-28/12
- EuGH, 12.03.2026 – C-193/26
- EuGH, 28.04.2015 – C-28/12Zitiert von 13
- EuGH, 18.03.2014 – C-628/11Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.09.2026 – C-768/26Luftverkehr: Örtliche Zuständigkeit bei Online-Buchung eines Fluges; kein Gerichtsstand am Wohnsitz des Fluggasts bei Gepäckverlust Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 22.01.2026 – C-413/24Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 24.08.2023 – 12 K 678/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 100 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.