Gesetze / AEUV

AEUV

Art 100 (ex-Artikel 80 EGV)

Stand: 22.07.2026

25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/100#abs-1 (1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/100#abs-2 (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Art 99 Art 101