Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Ist der Antragsteller
gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und die entsprechenden Gebietskörperschaften solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6e AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 6e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. I S. 2082
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