Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6d Anforderungen an die fachliche Eignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6d#abs-1 (1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Unternehmensgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit mitbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6d#abs-2 (2) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6d AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- VG Köln, 04.03.2022 – 18 K 205/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 6d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. I S. 2082
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