Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 39 Übergangsregelung für Planungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

§ 39