Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung
ABBergV§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. I S. 3584
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03.08.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2016 (BGBl. I 1866)
BGBl. 2016 I S. 1866
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