Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/23#abs-1 (1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtechnik einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/23#abs-2 (2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus einem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern, zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucherhelfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Taucher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes, welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fungiert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/23#abs-3 (3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen einsetzen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/23#abs-4 (4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als Taucherhelfer nur Personen betrauen, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/23#abs-5 (5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von einem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.