Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz

AAG

§ 8 Verwaltung der Mittel

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/8#abs-1 (1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/8#abs-2 (2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 7 § 9