Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
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Nach Gewicht
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 RAufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der KrankenkasseZitiert von 20
- BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 RAufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch BeitragsbemessungsgrenzeZitiert von 46
- SG Frankfurt am Main, 25.02.2014 – S 25 KR 612/10
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RKrankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft durch Satzungsregelung - Überprüfung angeblicher Rechtsverstöße bei Bemessung der UmlageZitiert von 4
- BSG, 18.07.2006 – B 1 A 1/06 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 – L 9 BA 4231/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 06.08.2025 – L 2 BA 941/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.