Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 1
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).
Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
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