Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

ÖlPflichtVersBeschV

§ 4 Ausstellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt:

1.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
2.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungsbescheinigung ist zurückzugeben.

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