Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

ÖlPflichtVersBeschV

§ 4 Ausstellung

Stand: 29.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4#abs-1 (1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:

1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
2.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4#abs-3 (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/4#abs-4 (4) Ist eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung ist zurückzugeben.

§ 3 § 4a