Gesetze / Öko-Kennzeichengesetz
ÖkoKennzG§ 2 Ermächtigungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates