Gesetze / Öko-Kennzeichengesetz
ÖkoKennzG§ 1 Öko-Kennzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten,
in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.