§ 15 Übergangsvorschriften
Kontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zugelassen waren, gelten als vorläufig nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.