Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 7 Famulatur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Famulatur wird abgeleistet
Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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07.01.2013 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2013 (BGBl. I 34)
BGBl. 2013 I S. 34
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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