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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 34
BGBl. 2013 I S. 34 · 3.350 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
Vom 7. Januar 2013
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung, der zu-
letzt durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Ersten Verordnung zur Änderung
der Approbationsordnung für Ärzte
Die Erste Verordnung zur Änderung der Approba-
tionsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1539) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b1 wie folgt
gefasst:
„b1) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen,
die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes über-
steigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung
im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze
entsprechend den Maßgaben der Verordnung
über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer
Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführ-
ten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der
Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde
gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrück-
lich zur Erstattung der dort genannten Kosten
gewährt werden.““
2. In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c wird der neu
anzufügende Absatz 9 wie folgt gefasst:
„(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach
§ 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des
Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt
die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem
1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme
des § 14 Absatz 6.“
Artikel 2
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
Dem § 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1539) geändert worden ist, diese wiederum geändert
durch Artikel 1 dieser Verordnung, werden folgende
Sätze angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum
10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt ha-
ben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung
anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit,
Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder
oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, ver-
längert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Januar 2013
Der Bundesminister für
Daniel Bahr
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 34. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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