Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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