Rechtsprechung / VG Minden / 2005

VG Minden Beschluss vom 04.05.2005 – 2 L 289/05

ECLI:DE:VGMI:2005:0504.2L289.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Die Anträge des Antragstellers,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_3

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.04.2005 wieder herzustellen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_4

2. hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme gem. § 18 der Allgemeinen Schulordnung aufzuheben,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_5

bleiben ohne Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_6

Formelle Fehler der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_7

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3.11.1997 - 18 B 807/96 -, vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -,NWVBl. 1994, 424.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_8

Der Ausschuss der Klassenkonferenz (als Widerspruchskonferenz) war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Die benannten Gründe (generalpräventive Gründe; sofortiger Unterrichtsausschluss um den Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Sanktion deutlich werden zu lassen) erfüllen diese Voraussetzung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_9

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahme und dem Interesse des Antragstellers, bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Maßnahme von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zuungunsten des Antragstellers aus, denn nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Ordnungsmaßnahme als offensichtlich rechtmäßig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_10

Formelle Fehler sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_11

Der verfügte Ausschluss vom Unterricht für 3 Tage stellt sich auch materiell- rechtlich als rechtmäßig dar. Die angefochtene Ordnungsmaßnahme beruht auf § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchVG i. V. m. §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 ASchO. Sie dient als Reaktion auf ein Fehlverhalten des Antragstellers der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, ohne dass dies bereits durch erzieherische Einwirkung unterhalb der Schwelle einer Ordnungsmaßnahme erreicht werden kann. Dabei muss die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen (vgl. § 15 Abs. 1 ASchO). Letztlich darf nur die mildeste Maßnahme ergriffen werden, die noch geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen. Daraus folgt zugleich, dass die Schule je nach Art und Schwere des Delikts und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahmen greifen darf.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2000 - 19 B 2087/99 -, NVwZ-RR 2001, 163 f.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_13

Dabei dürfen durchaus auch "generalpräventive" Gesichtspunkte eine Rolle spielen, um für die Zukunft Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_14

Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, BayVBl 98, 54 (56); VG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2001 - 9 B 106/01 , SchulR 2002, 106.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_15

Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte die Würdigung des Verhaltens des Antragstellers durch den Ausschuss der Klassenkonferenz nicht zu beanstanden sein. Die Ordnungsmaßnahme (Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von 3 Tagen) ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat im Unterricht während einer Stillarbeit auf einen Zettel über den Fachlehrer im Unterrichtsfach Geschichte Folgendes geschrieben:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_16

"I. stinkt nach Fisch.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_18

I. ist der Vater von K.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_20

I. siet scheiße aus

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_23

I. ist 'ne schwule Mumie

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_28

I. ist ein nachfahre Hitlers !!!!!

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_29

Habe ich es weiter als K1. S. getrieben, I. ?".

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_30

Es handelt sich hierbei nicht nur um eine einzelne einen Lehrer verunglimpfende Äußerung, sondern um eine Vielzahl stark verunglimpfender, herabwürdigender Äußerungen. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller diese Äußerungen einem anderen zur Kenntnis geben wollte. Er hat sie im Unterricht zu Papier gebracht und musste letztlich damit rechnen, dass sie von anderen Schülern oder auch vom unterrichtenden Lehrer wahrgenommen werden. Dass dem Antragsteller, einem 14- jährigen Schüler eines Gymnasiums, das Gewicht dieser Äußerungen nicht bewusst war, ist unglaubhaft. Letztlich ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen selbst, dass die Intention des Antragstellers darin bestand, den Lehrer in stärkerem Maße herabzuwürdigen, als es ein anderer Schüler (K1. S. ) getan hat ("Habe ich es weiter als K1. S. getrieben, I. ?"). In der Gesamtwertung liegt damit eine grobe Pflichtverletzung vor, die den Ausschluss vom Unterricht für 3 Tage auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Entschuldigung beim Fachlehrer als verhältnismäßig erscheinen lässt. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung brauchte die Schule weder den Erfolg eines Erziehungsmittels abzuwarten noch ein eventuell milderes Ordnungsmittel (z.B. einen Verweis) zu beschließen. Es ist - auch aus generalpräventiven Gründen - nicht hinnehmbar, dass Lehrer derart massiv verunglimpft werden. Hätte die Schule nicht die Möglichkeit, in einem solchen Falle hart durchzugreifen, wären Lehrer derart herabwürdigenden Äußerungen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Insbesondere könnten Nachahmer zu ähnlichen Pflichtverletzungen ermuntert werden, wenn eine Entschuldigung zwingend dazu führen müsste, von gravierenden Ordnungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-04/2-l-289-05#rd_31

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.