Rechtsprechung / VG Magdeburg / 4. Kammer / 2025
VG Magdeburg Urteil vom 12.08.2025 – 4 A 101/24 MD
4. Kammer · ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0812.4A101.24MD.00
VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
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Leitsatz
§ 9 Abs. 5 VwKostG LSA bezweckt keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG LSA. (Rn.37) Im Falle der Anfechtung einer Kostenentscheidung begründet die Regelung des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA keine eigenständige Verjährungshöchstfrist. (Rn.38)
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
RandnummerRandnummer1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Randnummer2
Mit Bescheid vom 21.09.2016 erließ der Salzlandkreis gegenüber dem Kläger eine abfallrechtliche Verfügung und gab dem Kläger auf, 8 Altfahrzeuge von seinem Grundstück bis zum 31.12.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1). Die Nachweise der Entsorgung seien dem Salzlandkreis bis spätestens 30.01.2018 vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verfügung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht (Ziffer 3).
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Auf den Widerspruch des Klägers vom 30.09.2016 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 die Ziffer 3 des Bescheides des Salzlandkreises auf (Ziffer 1), wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Ziffer 2) und berichtigte die Ziffern 1 und 2 des Ausgangsbescheides dahingehend, dass die Altfahrzeuge bis spätestens 31.08.2017 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen seien, indem die Fahrzeuge einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen seien. Die Nachweise der Entsorgung seien dem Salzlandkreis bis spätestens 30.10.2017 vorzulegen (Ziffer 3). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens habe der Kläger zu 2/3 und der Salzlandkreis zu 1/3 zu tragen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei notwendig gewesen (Ziffer 4).
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Gegen den Bescheid des Salzlandkreises in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Kläger am 05.07.2017 Klage, die das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 28.05.2019, rechtskräftig seit dem 12.07.2019, abwies (1 A 333/17 MD).
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Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungskosten in Höhe von 2.500 € fest.
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Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 mit Urteil vom 23.06.2020, rechtskräftig seit dem 11.08.2020 (1 A 60/18 MD) auf, nachdem es den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers zunächst abgelehnt hatte (1 B 59/18 MD). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 23.06.2020 unter anderem aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Amtshandlung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handele und daher nach der Auffassung auch des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 15.01.2018 (3 L 15/17) bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung berücksichtigt werden dürften. Dadurch, dass bei der Gebührenbemessung ermessensfehlerhaft auch die weiteren Kriterien „Wert des Gegenstandes“ und „Bedeutung der Amtshandlung“ des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA berücksichtigt worden seien, habe sich der Kostenfestsetzungsbescheid als rechtswidrig erwiesen.
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Mit Schreiben vom 05.11.2020 übersandte der Salzlandkreis dem Beklagten seine Bewertung zu den ermittelten Gebühren. Danach habe der Salzlandkreis zur Berechnung der Gebühr für den Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Entsorgungsanordnung und das Nachweisverlangen jeweils § 10 VwKostG LSA und die AllGO, laufende Nr. 2, Tarifstelle 1.23, mithin den Gebührenrahmen 150 bis 6.500 € zugrundgelegt. Wegen der durchschnittlichen Komplexität des Einzelfalles sei in beiden Verfügungspunkten der Mittelwert herabzusetzen, sodass für den Verfügungspunkt 1 eine Gebühr von 1.500 € und für den Verfügungspunkt 2 eine Gebühr von 500 €, mithin eine Gesamtgebühr von 2.000 € entstehe. Der Mittelwert erscheine unangemessen hoch, sodass dieser Mittelwert wiederum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 2.000 € herabzusetzen sei.
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Mit weiterem Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.12.2020 setzte der Beklagte sodann Verwaltungskosten in Höhe von 2.000 € gegen den Kläger fest.
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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob diesen Bescheid auf die entsprechende Klage des Klägers vom 07.02.2021 mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2021 (4 A 24/21 MD) aufgrund eines Ermessensfehlers des Beklagten auf. Es liege ein Ermessensausfall vor, da der Beklagte keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt, sondern sich vielmehr an die durch den Salzlandkreis mitgeteilte fiktive Gebührenbemessung gebunden gesehen habe.
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Zwar gab das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem dagegen gestellten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 02.03.2023 statt (2 L 134/21.Z), da der Beklagte voraussichtlich zu Recht eingewendet habe, dass er bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr eigene Ermessenserwägungen zugrunde gelegt habe. Mit Urteil vom 30.01.2024, rechtskräftig seit dem 08.03.2024, wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung indes zurück (2 L 134/21), da das Verwaltungsgericht den Bescheid im Ergebnis zu Recht aufhoben habe. Aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs könne nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe selbst nicht erwogen, in welcher Höhe Verwaltungsaufwand für die Ursprungsentscheidung angefallen wäre. Fehlerhaft sei aber bereits der Ansatz, dass es sich bei der Entsorgungsanordnung und der Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises um zwei selbständige Amtshandlungen handele, für die jeweils eine Gebühr nach der einschlägigen Tarifstelle anfalle. Zwar habe der Beklagte keine zwei Einzelbescheide, sondern einen "Gesamtbescheid" erlassen. Er habe aber im ersten Rechenschritt eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Amtshandlung in zwei Amtshandlungen vorgenommen und dies der Berechnung der Widerspruchsgebühr zugrunde gelegt. Dies habe ebenfalls zur Folge, dass es in diesem Rechenschritt an der erforderlichen einheitlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rahmengebühr fehle.
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Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 setzte der Beklagte erneut Verwaltungskosten gegenüber dem Kläger fest und bezifferte diese nunmehr auf 3.325 €. Rechtsgrundlage der Kostenerhebung sei § 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 VwKostG LSA, § 1 Abs. 1 und der Tarifstelle 1.23 der lfd. Nr. 2 der Anlage zur AllGO LSA in der am 08.06.2017 geltenden Fassung. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Gebührenbestimmung berücksichtige den durch den Salzlandkreis zu den Amtshandlungen „Entsorgungsanordnung“ und „Nachweispflicht“ mitgeteilten Verwaltungsaufwand und führe diesen in einer eigenen Betrachtung durch den Beklagten zu einem Verwaltungsaufwand für eine beide Verwaltungsakte umfassende Amtshandlung zusammen. Die weiteren Bemessungskriterien aus § 10 Abs. 1 VwKostG LSA seien bei der Gebührenbestimmung unberücksichtigt geblieben.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.06.2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die erneute Inanspruchnahme auf Kosten des Widerspruchsverfahrens sei nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt willkürlich. Es bestünden bereits gegen die Höhe der Kosten Bedenken, da sich nicht erschließe, weshalb aus ein und demselben Widerspruchsverfahren mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 ein Betrag in Höhe von 2.500 €, mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.12.2021 nur 2.000 € und nunmehr 3.325 € festgesetzt wurden. Die diesbezügliche Tätigkeit des Beklagten habe ausschließlich in dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 bestanden. Eigene Überprüfungen in der Sache selbst oder eine Ortsbegehung seien nicht veranlasst worden. Insoweit habe auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der angefallene Verwaltungsaufwand bislang zutreffend eingeschätzt worden sei. Weshalb daher nunmehr Kosten in Höhe von sogar 3.325 € statt bislang 2.000 € gerechtfertigt sein sollen, sei nicht zu erkennen. Allein wegen der unterschiedlichen Beurteilungen der zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbescheide sei von einem fehlerhaften Ermessen auszugehen. Das Oberverwaltungsgericht habe insoweit zwar festgestellt, dass die Kostenfestsetzung mit Bescheid vom 02.12.2020 rechtswidrig gewesen sei, da es sich vorliegend nicht um zwei selbständige Amtshandlungen gehandelt habe und daher nur eine Verwaltungsgebühr anzusetzen sei. Weshalb diese nunmehr höher als die Addition der zunächst in Rechnung gestellten Kosten sein solle, geht aus der Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides nicht hervor und sei unverhältnismäßig.
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Darüber hinaus werde der Einwand der Verjährung erhoben. Nach § 20 VwKostG verjährten Ansprüche auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach der Entstehung. Der Widerspruchsbescheid datiere auf den 08.06.2017. Somit sei Ende 2022 bereits eine Verjährung eingetreten. Die Festsetzung von Gebühren sei aber auch nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Hierbei handele es sich um die sogenannte Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist betrage vorliegend vier Jahre.
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Ferner sei vorliegend zu beachten, dass die streitgegenständliche Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017, mithin auch der hieraus resultierende Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018, bestandskräftig geworden sei, und zwar nach Ablauf von sechs Monaten. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid könne außerhalb dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden. § 9 VwKostG LSA sehe jedenfalls keine Unterbrechung der Verjährung vor. Bei der Verjährungsablaufhemmung sei die Einlegung von Rechtsmitteln vielmehr nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte verkenne daher, dass es nicht auf eine Neuberechnung nach ergangenem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ankomme. Entscheidungserheblich sei vielmehr das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 03.07.2020. Abgesehen davon sei auch das Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Ursprungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 (1 A 333/17 MD) rechtskräftig abgeschlossen worden. Hiervon sei auch die Kostengrundentscheidung betroffen gewesen, so dass es insoweit ebenfalls an einem rechtzeitigen Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides fehle. Soweit ein weiterer Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.12.2020 ergangen sei, komme es hierauf nicht an, da nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA durch die Anfechtung der Kostenfestsetzung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt werde (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 - juris, Rn. 22). Demnach sei die Forderung des Beklagten verjährt, da die zu beachtende 6-Monats-Frist nach dem rechtskräftigen Urteil des VG Magdeburg aus dem Jahr 2019 abgelaufen sei. Ausschließlich hierauf sei bei der Verjährung abzustellen. Anderenfalls sei dies mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA auch nicht in Einklang zu bringen, wonach vorliegend sonst auch kein vorherseh- und bestimmbarer Zeitraum mehr angenommen werden kann.
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Die streitgegenständliche Kostenfestsetzung sei zudem unbillig. Der Kläger habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass er finanziell nicht mehr zur Verantwortung gezogen werde, wobei selbst der Beklagte mit Vermerk über die Kostenfestsetzung vom 02.12.2020 im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (4 A 24/21 MD) davon ausgegangen sei, dass der Kostenanspruch seinerzeit durch die eingetretene Verjährung untergegangen sei. Dieses Schicksal teile nunmehr auch der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 11.06.2024 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, das klägerseitig vorgetragene Argument, der Beklagte habe schließlich nur einen Widerspruchsbescheid erlassen, verkenne die rechtlichen Vorgaben. Die hier einschlägige Regelung aus § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA stelle nicht auf den bei der Widerspruchsbehörde angefallenen Verwaltungsaufwand ab. Vielmehr sei nach dieser Gesetzesvorschrift der bei der Ausgangsbehörde im Verfahren zum Erlass der mit dem Widerspruch angefochtenen Entscheidung angefallene Verwaltungsaufwand auch für die Bestimmung der Höhe der Gebühr zur Widerspruchentscheidung maßgeblich. Der Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde knüpfe hier ohnehin nicht an eine zeitliche Erfassung der Arbeitsstunden an. In abfallrechtlichen Angelegenheiten nach § 62 KrWG erfolge keine Gebührenbestimmung nach Zeitaufwand. Vielmehr sei zu diesen Angelegenheiten die Kostenbestimmung aus einer Rahmengebühr verordnungsrechtlich normiert.
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Der Vortrag des Klägers, nach dem für die Bestimmung der Verjährungsfrist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 03.07.2020 (1 A 60/18) abzustellen sei, verkenne die tatsächlichen und die rechtlichen Gegebenheiten. Die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 sei zu keiner Zeit angefochten worden. Es treffe auch nicht zu, dass der in diesem Gerichtsverfahren angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 bestandskräftig geworden sei. Das erkennende Gericht habe diesen Kostenfestsetzungsbescheid vollständig aufgehoben.
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Der Kläger übersehe zudem, dass die in § 9 Abs. 5 VwKostG LSA genannte Frist keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist aus § 9 Abs. 2 VwKostG LSA bestimme. Vielmehr treffe § 9 Abs. 5 VwKostG LSA eine eigenständige Verjährungsregelung für Fälle, in denen die allgemeine Verjährungsfrist im Verlauf einer erfolgreichen Anfechtung der Kostenentscheidung bereits abgelaufen sei, und solle den Behörden die Möglichkeit geben, die bei ihnen entstandenen Verwaltungskosten rechtmäßig nochmals zu erheben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 -, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es auf den Ablauf der sich nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA bestimmenden Verjährungsfrist vorliegend nicht ankomme. Für den Eintritt der Verjährung komme es hier allein auf die Regelung aus § 9 Abs. 5 VwKostG LSA und damit auf die zu verneinende Frage an, ob vor Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides vom 11.06.2024 an den Kläger bereits mehr als sechs Monate seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt am 30.01.2024 vergangen seien.
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Inwiefern die Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 Einfluss auf die Verjährung haben könnte, erschließe sich nicht. In der Gerichtssache 1 A 333/17 MD sei um die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung im Ausgangsbescheid des Salzlandkreises in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 gestritten worden. Streitgegenstand sei weder die Kostenlastentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid noch eine andere Kostenentscheidung des Beklagten gewesen. Die Argumentation des Klägers, ein Anfechten der Sachentscheidung der Ausgangsbehörde sei mit dem nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA erforderlichen Anfechten einer Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde in Verbindung zu bringen, gehe damit ins Leere.
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Der Kläger repliziert, dass die Kostenschuld nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA mit Beendigung der Amtshandlung, hier also mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017, entstanden sei. Damit sei die Verjährungsfrist am 31.12.2020 abgelaufen. § 9 VwKostG LSA sehe eine Unterbrechung der Verjährung nicht vor. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 22.08.2023 (- 4 A 129/21 MD -, juris Rn. 45) verwiesen. Auch in diesem Verfahren seien wiederholt bzw. mehrfach Kostenfestsetzungsbescheide ergangen. Vorliegend sei auch nicht entscheidungserheblich, ob die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA durch schriftliche Zahlungsaufforderung gehemmt worden sei. Abgesehen davon, dass keine gesonderte Zahlungsaufforderung vorliege und aus dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 lediglich hervorgehe, dass der Gesamtbetrag zahlbar sei, würde die Hemmung sechs Monate nach Zugang des Kostenfestsetzungsbescheides enden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA). Hiernach wäre die Verjährungsfrist ebenfalls am 31.12.2020 abgelaufen. Entscheidungserheblich sei vorliegend ausschließlich, dass es sich immer um den gleichen „Kostenanspruch" im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1 VwKostG LSA bzw. um die gleiche „Gebührenschuld“ im Sinne des § 6 Abs. 1 VwKostG LSA handele, welche mit Beendigung der Amtshandlung entstanden sei. Der entsprechende Kostenanspruch möge durch Kostenfestsetzungsbescheide der Höhe nach (ggf. auch mehrfach) konkretisiert worden sein. Dem Grunde nach entstanden sei dieser Anspruch aber bereits mit der Beendigung der Amtshandlung, unabhängig davon, ob gerichtliche Entscheidungen über mehrfach geänderte Kostenfestsetzungsbescheide vorlägen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
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Gründe§
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Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.