Rechtsprechung / VG Magdeburg / 2023

VG Magdeburg Beschluss vom 24.08.2023 – 2 B 195/23 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0824.2B195.23MD.00

VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Orientierungssatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. (Rn.2)

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 4.634,50 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2023-08-24/2-b-195-23-md#rd_1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 29.06.2023 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 18.538,00 € vom 31.05.2023 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2023-08-24/2-b-195-23-md#rd_2

Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und die Behörde diesen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ein solcher Antrag ist hier, soweit ersichtlich, nicht gestellt worden. Die Antragstellerin ist auf diesen Mangel vom Gericht hingewiesen worden. Eine Reaktion erfolgte nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2023-08-24/2-b-195-23-md#rd_3

Es liegt auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Weder hat die Antragsgegnerin nicht binnen angemessener Frist über einen Aussetzungsantrag entschieden noch droht die Vollstreckung. Auch hierfür ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2023-08-24/2-b-195-23-md#rd_4

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung. Danach ist der Streitwert für die Hauptsache, der sich hier nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Höhe der Gebührenforderung und der Verwaltungskosten beläuft, zu vierteln.