Rechtsprechung / VG Magdeburg / 9. Kammer / 2019

VG Magdeburg Urteil vom 13.11.2019 – 9 A 281/18 MD

9. Kammer

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Tenor§

Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2018 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands vorliegt.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot bezüglich Griechenlands festzustellen.

Randnummer2

Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste über Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.09.2018 einen Asylantrag.

Randnummer3

Zuvor hatte sie bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt und erhielt dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Dort war sie zunächst im Flüchtlingscamp Moria, und später in Athen in einem Schulgebäude untergebracht.

Randnummer4

Die Klägerin hat in Syrien die Schule bis zur 6. Klasse besucht.

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Mit Bescheid vom 18.09.2019, welchen die Klägerin am 01.10.2018 erhielt, lehnte die Beklagte den Antrag wegen des der Klägerin bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab (Ziffer 1). Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Beklagte stellte zudem fest, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. (Ziffer 4) Die Rechtsbehelfsbelehrung sah eine Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids vor.

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Zur Begründung führt die Beklagte im Bescheid aus, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliege. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei durch eine Abschiebung nach Griechenland aufgrund der derzeitigen dortigen humanitären Bedingungen nicht gegeben. Es würden dort keine handgreiflich eklatanten Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigten würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Griechenland stelle anerkannte Schutzberechtigte gesetzlich der einheimischen Bevölkerung gleich. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands, den Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren, werde die erforderliche Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr erfüllt.

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.10.2018 Klage erhoben.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 S. 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen.

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Mit bei Gericht am 14.10.2019 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Aufhebung von S. 1 und S. 3 der Ziffer 3 des Bescheides gerichtet war.

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Sie beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 S. 2 und Ziffer 4 des Bescheids ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 16.09.2019 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin nach § 76 Abs. 1 AsylG übertragen.

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Mit Beschluss vom 09.10.2019 hat das Gericht der Klägerin für das Verfahren des ersten Rechtszuges Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Griechenland nach § 60 Abs. 5 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 S. 2 und Ziffer 4 des Bescheides vom 18.09.2018 begehrt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.09.2019 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 11.10.2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese sowie die mit gerichtlicher Verfügung vom 28.10.2019 in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Griechenland waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

I.

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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

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Die Klage, über die das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Einzelrichterin sowie gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid ist im Hinblick auf die in Ziffer 2 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, sowie im Hinblick auf Ziffer 3 S. 2 und Ziffer 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO)

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