Rechtsprechung / VG Magdeburg / 2018

VG Magdeburg Beschluss vom 15.01.2018 – 15 E 1/18

VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2018-01-15/15-e-1-18#rd_1

Der Antrag der Beklagten vom 15.08.2017 auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.07.2017 hat keinen Erfolg. Der Beklagte rügt, dass allein der zutreffend überdurchschnittliche Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit in der Sache bei Vorliegen sonstiger allenfalls Durchschnittlichkeit der weiteren Kriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, eine höhere Gebühr nicht rechtfertige.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2018-01-15/15-e-1-18#rd_2

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend die Höchstgebühr für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt worden. Bei den beantragten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren, deren Bestimmung unter Anwendung des § 14 RVG hinsichtlich der Ausfüllung des Gebührenrahmens zu erfolgen hat. Ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen, können die Kriterien des § 14 RVG eine Erhöhung nach billigem Ermessen rechtfertigen. Diese vom Kostenbeamten vorgenommene Überprüfung der Ermessensentscheidung des Rechtsanwaltes ist auch vom Gericht nicht zu beanstanden. Danach sind zu berücksichtigen, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG). Entgegen der Auffassung des Beklagten haben der Rechtsanwalt und der Kostenbeamte alle Kriterien hinsichtlich des nicht abzusenkenden Durchschnitts gewertet. Entscheidend ist, dass alle Kriterien bereits einen durchschnittlichen Aufwand rechtfertigen und dann ein überdurchschnittliches Kriterium die Erhöhung rechtfertigt. Diese Feststellung steht im billigen Ermessen des Rechtsanwaltes, wonach der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum eingeräumt hat (VG Berlin, Beschluss v. 01.11.2016, 80 KE 3.16 OL; juris). Davon ist der Kostenbeamte zutreffend ausgegangen. In dem Vermerk vom 19.12.2017 führt der Kostenbeamte aus:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2018-01-15/15-e-1-18#rd_3

"Bei der Festsetzung wurde nicht davon ausgegangen, dass die Überschreitung eines Kriteriums, hier der Umfang, automatisch eine höhere Gebühr nach sich zieht. Vielmehr wurde nach Gesamtprüfung festgestellt, dass bei den übrigen Kriterien von einem nicht abzusenkenden Durchschnitt ausgegangen werden kann."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2018-01-15/15-e-1-18#rd_4

Dementsprechend ist der Ansatz des Beklagten nicht zutreffend, dass nur ein Kriterium die Erhöhung nicht begründen könne. Allenfalls bei der Unterdurchschnittlichkeit der weiteren in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG genannten Kriterien würde sich die Frage der Gewichtung stellten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 01.08.2016, L 5 SF 22/16 E; juris). Sind aber aller Kriterien nach Prüfung durchschnittlich, rechtfertigt die Überdurchschnittlichkeit eines Kriteriums die - im Ermessen stehende - Anwendbarkeit der Höchstgebühr (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 01.11.2016, 80 KE 3.16 OL; juris).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2018-01-15/15-e-1-18#rd_5

Zur weiteren Begründung darf auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und den zitierten Vermerk des Kostenbeamten verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).