Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 01.09.2026 – 10 L 2053/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0901.10L2053.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Schülerin der Jahrgangsstufe 7 des Stadtgymnasiums X., F.-straße 0 - 0, 00000 X. zu führen und ihr die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag, der auf eine Fortsetzung der Beschulung am Stadtgymnasium und eine Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzielt, ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Versetzung in Klasse 7 des Gymnasiums nicht glaubhaft gemacht.

Im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung hat eine antragstellende Person glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird,

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 24. September 2025 - 10 L 2249/25 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Oktober 2024 - 18 L 2326/24 -, juris, Rn. 5.

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es bestehen bereits keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz, die Antragstellerin nicht in die Klasse 7 zu versetzen.

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Über die Versetzung entscheidet gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Eine Schülerin oder ein Schüler wird dabei nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in die Klasse 7 des Gymnasiums versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder nicht ausreichende Leistungen gemäß § 27 APO-S I ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Eine Schülerin kann zudem gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Versetzungskonferenz zur Frage der aktuellen Leistungen und der künftigen Entwicklung einer Schülerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Es handelt sich grundsätzlich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Wertung der zuständigen Lehrkräfte, inwieweit die Leistungen einer Schülerin als ausreichend einzuschätzen sind und inwieweit erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Die Lehrkräfte überschreiten diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum erst, wenn sie einen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 24.11.2020 - 19 B 1435/20 -, juris, Rn. 6 ff.

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin war nicht nach § 22 Abs. 1 APO-S I in die Klasse 7 des Gymnasiums zu versetzen, weil ihre Leistungen ausweislich des vorliegenden Zeugnisses teilweise mangelhaft waren und sie ihre mangelhaften Leistungen im Kernfach Deutsch nach § 27 Nr. 1 APO-S I nicht ausgleichen kann. Die Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch war bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen, denn die Eltern der Antragstellerin sind gemäß § 50 Abs. 4 SchulG NRW schriftlich benachrichtigt worden, dass die Versetzung der Antragstellerin gefährdet sei, weil die Leistungen in diesem Fach abweichend von der im letzten Zeugnis erteilten Note nicht mehr ausreichten. Sie sind ferner darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin im Fall der Nichtversetzung vorbehaltlich der Entscheidung der Versetzungskonferenz gemäß § 12 Abs. 3 APO-S I in eine andere Schulform übergehen müsse. Die mangelhafte Leistung in Deutsch kann die Antragstellerin nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in Englisch oder Mathematik ausgleichen. In diesen Fächern erhielt sie jeweils die Note „ausreichend“.

Die Antragstellerin macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihre Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in bewertungsfehlerhafter Weise zustande gekommen wären. Die Fachlehrer haben die Bildung der Noten in der Versetzungskonferenz erläutert und in ihren schriftlichen Stellungnahmen nochmals eingehend begründet. Dabei ist der Mathematiklehrer explizit auf den Leistungsabfall der Antragstellerin von der Note „gut“ im ersten Halbjahr der Klasse 6 auf „ausreichend“ im zweiten Halbjahr eingegangen. Danach hatte er das Lernniveau im ersten Halbjahr wegen einer besonderen Mehrbelastung der von der Antragstellerin besuchten Musikklasse durch Proben und musikalische Aufführungen temporär gesenkt; den im zweiten Halbjahr wieder auf ein reguläres Niveau angehobenen Anforderungen habe die Antragstellerin in Bezug auf Lerntempo und Abstraktionsgrad nicht gerecht werden können.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllen konnte, jedoch eine erfolgreiche Mitarbeit in der nachfolgenden Klasse erwartet werden kann.

Soweit mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag hilfsweise das Ziel verfolgt wird, einen Verbleib am Stadtgymnasium unter Wiederholung der Klasse 6 zu erreichen, ist ein Anordnungsanspruch gleichfalls nicht glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich geht eine nicht in Klasse 7 versetzte Schülerin des Gymnasiums nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-S I auf eine andere Schulform über. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I kann sie die Klasse 6 des Gymnasiums wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird und die Versetzungskonferenz feststellt, dass aufgrund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Versetzungskonferenz hat im Falle der Antragstellerin nicht festgestellt, dass aufgrund ihrer Gesamtentwicklung nach einer etwaigen Wiederholung der Klasse 6 des Gymnasiums die Versetzung erreicht werden kann. Hieran hat sie auch auf den Widerspruch der Antragstellerin hin mit Beschluss vom 31. August 2026 festgehalten. Insoweit ist wiederum zu beachten, dass der Versetzungskonferenz bei dieser Frage ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zusteht, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen dürfen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die schulischen Leistungen der Antragstellerin und ihre Gesamtentwicklung eine positive Prognose aus der nachvollziehbaren Sicht der betroffenen Lehrkräfte nicht rechtfertigen. Die im Vorfeld der Widerspruchskonferenz gegebenen Erläuterungen der Fachlehrer für Deutsch, Englisch und Mathematik, die die Entwicklung der Antragstellerin während der Erprobungsstufe einbeziehen, verdeutlichen nachvollziehbar, weshalb nach ihrer pädagogischen Einschätzung die gymnasialen Kompetenzerwartungen nicht erfüllt werden und eine Wiederholung der 6. Klasse prognostisch nicht erfolgversprechend erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In einem Versetzungsstreit ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € auszugehen (vgl. Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.