Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 17.08.2026 – 12 L 2026/26
12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0817.12L2026.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 6021/26 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.08.2026 anzuordnen
und
der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der erste, sich auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stützende Eilantrag bezüglich der in Ziffer 1 der von der Antragsgegnerin erlassenen Ordnungsverfügung vom 10.08.2026 vorgenommenen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ist unstatthaft. Gegen die Versagung dieser Aufenthaltserlaubnis ist einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnte. Der als einzig belastende Rechtsfolge in Betracht kommende Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist hier nicht gegeben. Mangels rechtmäßigen Voraufenthalts im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Erlaubnisantrag des (geduldeten) Antragstellers keine Fiktionswirkung entfaltet.
Der zusätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag ist zwar grundsätzlich unstatthaft, weil anderenfalls die gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 sowie § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgegebene gesetzgeberische Konzeption und die darin zum Ausdruck kommende Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren, unterlaufen würde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dann das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz verletzt würde; das ist insbesondere der Fall, wenn einem Antragsteller allein aufgrund seiner Abschiebung eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, weil diese voraussetzt, dass er sich im Inland aufhält. So liegt der Fall hier. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz AufenthG setzt voraus, dass ein Antragsteller sich “in Deutschland“ aufhält.
Dieser Eilantrag ist auch begründet, weil der Antragsteller wegen seiner bevorstehenden Abschiebung einen Anordnungsgrund und auch einen Anordnungsanspruch hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheidet nach dem von der Antragsgegnerin ins Feld geführten § 16g Abs. 2 Nr. 5c AufenthG aus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen, wozu die Einleitung der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung gehört. Solche Maßnahmen sind hier nicht ersichtlich.
Das war am 20.04.2026, auf den der Antragsteller hinweist, noch nicht der Fall, jedoch hatte er zu diesem Zeitpunkt keinen konkreten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks konkreter Berufsausbildung gestellt. Vielmehr hatte er an diesem Tag nur geäußert, (irgend)eine Ausbildung absolvieren zu wollen (Bl. 216 der Beiakte 001). Diesbezüglich legte er (später?) lediglich Nachweise zur Berufsfeld- “Erkundung“ und unter dem 27.05.2026 weitere Unterlagen vor. (Bl. 220 ff.; 224 ff. der Beiakte 001). Eine Erkundung eines Berufsfelds ist kein konkreter Ausbildungsvertrag.
Es ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Berufsausbildungsvertrag vom 24.06.2026 (Bl. 287-289 der Beiakte 001) bei der Antragsgegnerin am 24. oder 25.06.2026 einreichte. Der Berufsausbildungsvertrag erscheint nämlich in den Verwaltungsvorgängen nach der am 29.05.2026 erfolgten Abgabe des griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge und des griechischen Aufenthaltstitels des Antragstellers durch die Antragsgegnerin an deren Abteilung 333-122 zur weiteren fachlichen Bearbeitung (Bl. 286 der Beiakte 001), aber vor der dem Antragsteller unter dem 25.06.2026 erteilten Duldung (Bl. 290 der Beiakte 001).
Mit der Übersendung dieses konkreten Berufsausbildungsvertrags stellte der Antragsteller konkludent einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG. Das war für die Antragsgegnerin schon deshalb eindeutig ersichtlich, weil er ihr gegenüber am 20.04.2026 bekundet hatte, eine Ausbildung absolvieren zu wollen.
Bis zum 24. oder 25.06.2026 hatte die Antragsgegnerin indes noch keine Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet.
Das geschah vielmehr frühestens am 03.07.2026, weil unter diesem Datum die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen (ZRK NRW) der Antragsgegnerin die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme des Antragstellers übersandte und die Antragsgegnerin bat, für den Antragsteller über die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) einen Flug nach Athen zu buchen (Bl. 293 der Beiakte 001).
Danach kann das mit dem 12.06.2026 gegenüber der ZFA Bielefeld angegebene Antragsdatum (Bl. 299 der Beiakte 001) nur den Beginn der Bemühungen der Antragsgegnerin, den Antragsteller abzuschieben, bezeichnen, nämlich die unter diesem Datum gegenüber der ZRK geäußerte Bitte um Einleitung eines Rückübernahmeersuchens zur beabsichtigten Fluganmeldung des Antragstellers (Bl. 295 der Beiakte 001).
Das waren aber noch keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG, weil diese Bemühungen (naturgemäß) vor der Buchung des Transportmittels im Sinne dieser Vorschrift stattfanden. Diese Bemühungen der Antragsgegnerin waren auch nicht eine im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG vergleichbar “konkrete“ Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers, zumal für die Flugbuchung bis zum 03.07.2026 die für die Abschiebung erforderliche Zustimmung der griechischen Behörden fehlte, die der Antragsgegnerin erst am 03.07.2026 seitens der ZRK NRW zugesandt wurde.
Eine konkrete Maßnahme im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liegt indes nur dann vor, wenn die Aufenthaltsbeendigung auch durchführbar ist. Fehlt es beispielsweise an den notwendigen Dokumenten für die Ausreise (Reisepass, Laissez-Passer), handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung. So ist nach den Anwendungshinweisen des BMI zu § 60c AufenthG (Nr. 60c.2.5.3) etwa die bloße Abgabe der Akte an die für die Buchung des Transportmittels zuständige Stelle nicht ausreichend.
Vgl. Schöninger in: Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, § 16g AufenthG, 25 der Edition, Stand: 01.03.2026, Rn. 64.
Bis zum 03.07.2026 war mangels Vorliegens der griechischen Zustimmungserklärung noch keine Abschiebung des Antragstellers durchführbar.
Die übrigen speziellen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG liegen vor. Selbst wenn aus den zunächst vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten nicht hinreichend seine Identität ersichtlich gewesen sein sollte - was vorliegend offenbleiben kann -, hat er seine „Confirmation of Identity“ des afghanischen Konsulats am 25.06.2026 und damit ebenfalls vor der am 03.07.2026 erfolgten Einleitung konkreter Abschiebungsmaßnahmen im oben dargestellten Sinne eingereicht.
Nach allem kommt es n i c h t weiter darauf an, dass der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die konkrete Berufsausbildung als Stuckateur a u s d r ü c k l i c h (erst) am 13.07.2026 beantragte (Bl. 304 ff. der Beiakte 001).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.