Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 17.08.2026 – 12 L 2026/26

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0817.12L2026.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 6021/26 geführ­ten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.08.2026 anzuordnen

und

der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der erste, sich auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stützende Eilantrag bezüglich der in Ziffer 1 der von der Antragsgegnerin erlassenen Ordnungsverfügung vom 10.08.2026 vor­genommenen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaub­nis nach § 16g Auf­enthG ist unstatthaft. Gegen die Versagung dieser Aufenthaltserlaubnis ist einstweili­ger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Ab­lehnung des An­trags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge aus­gelöst, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnte. Der als einzig belastende Rechtsfolge in Betracht kom­mende Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist hier nicht gegeben. Mangels rechtmäßigen Voraufenthalts im Zeitpunkt der Antragstel­lung hat der Erlaubnisantrag des (geduldeten) Antragstel­lers keine Fiktionswirkung entfaltet.

Der zusätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag ist zwar grundsätzlich un­statthaft, weil anderenfalls die gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 sowie § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgegebene gesetzgeberische Konzeption und die darin zum Ausdruck kommende Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfah­rens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fik­tionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewäh­ren, unterlaufen würde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dann das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz verletzt würde; das ist insbesondere der Fall, wenn einem Antragsteller allein aufgrund seiner Abschiebung eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, weil diese voraussetzt, dass er sich im Inland aufhält. So liegt der Fall hier. Eine Aufenthalts­erlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz AufenthG setzt voraus, dass ein Antragsteller sich “in Deutschland“ aufhält.

Dieser Eilantrag ist auch begründet, weil der Antragsteller wegen seiner bevorstehen­den Abschiebung einen Anordnungsgrund und auch einen Anordnungsanspruch hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheidet nach dem von der Antragsgegnerin ins Feld geführten § 16g Abs. 2 Nr. 5c AufenthG aus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Auf­enthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammen­hang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen, wozu die Einleitung der Bu­chung von Transportmitteln für die Abschiebung gehört. Solche Maßnahmen sind hier nicht ersichtlich.

Das war am 20.04.2026, auf den der Antragsteller hinweist, noch nicht der Fall, jedoch hatte er zu diesem Zeitpunkt keinen konkreten Antrag auf Erteilung einer Auf­enthalts­erlaubnis zwecks konkreter Berufsausbildung gestellt. Vielmehr hatte er an diesem Tag nur geäußert, (irgend)eine Ausbildung absolvieren zu wollen (Bl. 216 der Beiakte 001). Diesbezüglich legte er (später?) lediglich Nachweise zur Berufsfeld- “Er­kundung“ und unter dem 27.05.2026 weitere Unterlagen vor. (Bl. 220 ff.; 224 ff. der Beiakte 001). Eine Erkundung eines Berufsfelds ist kein konkreter Ausbildungsvertrag.

Es ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Berufsausbildungsver­trag vom 24.06.2026 (Bl. 287-289 der Beiakte 001) bei der Antragsgegnerin am 24. oder 25.06.2026 einreichte. Der Berufsausbildungsvertrag erscheint nämlich in den Verwaltungsvorgängen nach der am 29.05.2026 erfolgten Abgabe des griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge und des griechischen Aufenthaltstitels des Antragstel­lers durch die Antragsgegnerin an deren Abteilung 333-122 zur weiteren fachlichen Bearbeitung (Bl. 286 der Beiakte 001), aber vor der dem Antragsteller unter dem 25.06.2026 erteilten Duldung (Bl. 290 der Beiakte 001).

Mit der Übersendung dieses konkreten Berufsausbildungsvertrags stellte der Antrag­steller konkludent einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG. Das war für die Antragsgegnerin schon deshalb eindeutig ersichtlich, weil er ihr gegenüber am 20.04.2026 bekundet hatte, eine Ausbildung absolvieren zu wol­len.

Bis zum 24. oder 25.06.2026 hatte die Antragsgegnerin indes noch keine Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet.

Das geschah vielmehr frühestens am 03.07.2026, weil unter diesem Datum die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen (ZRK NRW) der Antragsgegnerin die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme des Antragstellers übersandte und die Antragsgegnerin bat, für den Antragsteller über die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) einen Flug nach Athen zu buchen (Bl. 293 der Beiakte 001).

Danach kann das mit dem 12.06.2026 gegenüber der ZFA Bielefeld angegebene An­tragsdatum (Bl. 299 der Beiakte 001) nur den Beginn der Bemühungen der Antrags­gegnerin, den Antragsteller abzuschieben, bezeichnen, nämlich die unter diesem Da­tum gegenüber der ZRK geäußerte Bitte um Einleitung eines Rückübernahmeersu­chens zur beabsichtigten Fluganmeldung des Antragstellers (Bl. 295 der Beiakte 001).

Das waren aber noch keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c AufenthG, weil diese Bemühungen (naturgemäß) vor der Buchung des Transportmit­tels im Sinne dieser Vorschrift stattfanden. Diese Bemühun­gen der Antragsgegnerin waren auch nicht eine im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG vergleichbar “konkrete“ Vorbereitungsmaß­nahme zur Abschie­bung des Ausländers, zumal für die Flugbuchung bis zum 03.07.2026 die für die Ab­schiebung erforderliche Zustimmung der griechischen Behörden fehlte, die der An­tragsgegnerin erst am 03.07.2026 seitens der ZRK NRW zugesandt wurde.

Eine konkrete Maßnahme im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liegt indes nur dann vor, wenn die Aufenthaltsbeendigung auch durchführbar ist. Fehlt es beispiels­weise an den notwendigen Dokumenten für die Ausreise (Reisepass, Laissez-Passer), han­delt es sich nicht um eine Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung. So ist nach den Anwendungshinweisen des BMI zu § 60c AufenthG (Nr. 60c.2.5.3) etwa die bloße Ab­gabe der Akte an die für die Buchung des Transportmittels zuständige Stelle nicht aus­reichend.

Vgl. Schöninger in: Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, § 16g AufenthG, 25 der Edition, Stand: 01.03.2026, Rn. 64.

Bis zum 03.07.2026 war mangels Vorliegens der griechischen Zustimmungserklärung noch keine Abschiebung des Antragstellers durchführbar.

Die übrigen speziellen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG liegen vor. Selbst wenn aus den zu­nächst vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten nicht hinreichend seine Identität ersichtlich gewesen sein sollte - was vorliegend offenbleiben kann -, hat er seine „Confirmation of Identity“ des afghanischen Konsulats am 25.06.2026 und damit eben­falls vor der am 03.07.2026 erfolgten Einleitung konkreter Abschiebungsmaßnahmen im oben dargestellten Sinne eingereicht.

Nach allem kommt es n i c h t weiter darauf an, dass der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die konkrete Berufsausbildung als Stuckateur a u s d r ü c k l i c h (erst) am 13.07.2026 beantragte (Bl. 304 ff. der Beiakte 001).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.