Rechtsprechung / VG Köln / 2010

VG Köln Beschluss vom 11.03.2010 – 2 L 1892/09

ECLI:DE:VGK:2010:0311.2L1892.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 541,45 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8346/09 gegen die Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 vom 12.11.2009 anzuordnen,

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ist nicht zulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-11/2-l-1892-09#rd_1

Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - um einen solchen Fall handelt es sich hier - nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde oder eine Vollstreckung droht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-11/2-l-1892-09#rd_2

Einen vorgerichtlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO haben die Antragsteller beim Antragsgegner ersichtlich nicht gestellt. Nachholbar im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dieser Antrag nicht,

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vgl. Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 185.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-11/2-l-1892-09#rd_3

Es droht auch keine Vollstreckung. Voraussetzung hierfür ist die Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin oder das Vorliegen konkreter Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung,

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vgl. Kopp/Schenke: aaO, § 80 Rn. 186.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-11/2-l-1892-09#rd_4

Davon kann bislang nicht die Rede sein. Insbesondere führt das Fehlen jeglicher Stellungnahme des Antragsgegners zu beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen nach den oben genannten Kriterien noch nicht dazu, dass man von einer drohenden Vollstreckung auszugehen hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert wurde nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festgesetzt.