Rechtsprechung / VG Köln / 2009
VG Köln Beschluss vom 19.10.2009 – 7 K 285/09
ECLI:DE:VGK:2009:1019.7K285.09.00
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Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-19/7-k-285-09#rd_2
Die Klägerin hat am 16.10.09 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-19/7-k-285-09#rd_3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-19/7-k-285-09#rd_4
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).