Rechtsprechung / VG Köln / 2005

VG Köln Beschluss vom 10.02.2005 – 23 L 1204/04

ECLI:DE:VGK:2005:0210.23L1204.04.00

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_2

Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_3

Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ursprünglich gestellte Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_4

„Es wird dem Antragsgegner untersagt, den Antragsteller abzuschieben",

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_5

ist wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig, da sich dieses Begehren durch die Abschiebung des Antragstellers zu 2) erledigt hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_6

Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hilfsweise gemäß § 123 VwGO gestellte Antrag,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_7

festzustellen, dass die Abschiebungsmaßnahme nichtig war,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_8

ist bereits unstatthaft und deswegen ebenfalls unzulässig, weil dieses Feststellungsbegehren weder im Wege einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO noch im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO verfolgt werden kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_9

Das gleiche gilt hinsichtlich des vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 17. Juni 2004 „nunmehr" gestellten Antrags,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_10

festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 2) rechtswidrig war.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_11

Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weiter gestellte Antrag,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_12

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_13

hat ebenso wie der hilfweise gestellte Antrag,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_14

die Wirkungen der Abschiebungsmaßnahme ab sofort zu befristen und dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_15

keinen Erfolg. Insoweit ist der Anordnungsantrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was nur in einem Hauptsacheprozess zu erreichen ist. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_16

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Februar 1997 - 17 B 2696/96 - und vom 20. November 1997 - 17 B 1659/97 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_17

Daran fehlt es hier. Besondere Gründe, aufgrund derer den Antragstellern ein Verfolgen ihrer Begehren durch Vorgehen gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 11. August 2004 unzumutbar wäre, liegen nicht vor; insbesondere stellt die Dauer eines solchen Vorgehens für sich genommen einen derartigen Grund nicht dar. - Sonstige - schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_18

vgl. OVG NRW, aaO,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_19

sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach ist den Antragstellern das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar und demzufolge eine - vorläufige - Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-02-10/23-l-1204-04#rd_21

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.; dabei hat die Kammer das Begehren auf Untersagung und auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Antragstellers zu 2) mit 1.000,00 EUR sowie die Begehren auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung mit jeweils 2.000,00 EUR in Ansatz gebracht.