Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2021

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 11.03.2021 – 15a K 2075/20.A

ECLI:DE:VGGE:2021:0311.15A.K2075.20A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 ‑ 1 52.20 ‑ und ‑ 1 C 53.20 ‑ ausgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-03-11/15a-k-2075-20-a#rd_1

Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt analog § 94 VwGO. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da das Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht ein vorgreifliches Rechtsverhältnis betrifft. Ist jedoch die zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-03-11/15a-k-2075-20-a#rd_2

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 ‑ 3 C 3.00 ‑, BVerwGE 112, 166; OVG Bremen, Beschluss vom 1. August 2008 ‑ 1 S 89/08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 851; VGH Bad.‑Würt., Beschluss vom 19. September 2001 ‑ 9 S 1464/01 ‑, DÖV 2002, 236.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-03-11/15a-k-2075-20-a#rd_3

Die in dem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Klärung anstehenden Fragen sind auch für das vorliegende Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung. Es geht dabei zunächst um die Frage, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerrufliche nur wegen der durch die Covid‑19 Pandemie bedingten tatsächlichen, zeitweiligen Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO erfasst wird. Gegebenenfalls geht es dann noch um die Klärung der weiteren Frage, ob eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO auslöst