Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2017

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 06.01.2017 – 15a K 5086/16.A

ECLI:DE:VGGE:2017:0106.15A.K5086.16A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Gegenstandswert wird auf Antrag der Beklagten auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2017-01-06/15a-k-5086-16-a#rd_1

Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf die Hälfte des Regelwertes nach § 30 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 1 u. 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zuständig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2017-01-06/15a-k-5086-16-a#rd_2

Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen niedrigeren Gegenstandswert als den Regelwert nach § 30 Abs. 1 RVG festsetzen, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2017-01-06/15a-k-5086-16-a#rd_3

Hier ergibt sich die Unbilligkeit daraus, dass es sich gegenüber einem typischen asylrechtlichen Klageverfahren um ein Verfahren mit einem demgegenüber stark eingeschränkten verfahrensrechtlichen Streitgegenstand handelt. Während Klageziel in Asylverfahren in der Regel die Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Erlass einer für den Asylkläger günstigen Statusentscheidung ist, die für seinen Verbleib im Bundesgebiet entscheidende Bedeutung hat, ging es vorliegend nur um die vorgelagerte Mitteilung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird. Diese eher verfahrensrechtliche Mitteilung ist zudem nicht einmal verbindlich. Die Bedeutung für die Klägerin ist daher erheblich geringer als bei einer „normalen“ Asylklage. Danach wäre die Festsetzung eines identischen Gegenstandswertes unbillig. Vielmehr erscheint eine Reduzierung des Regelwertes nach § 30 Abs. 1 RVG um die Hälfte angemessen.