Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2014

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 15.10.2014 – 9 L 1530/14

ECLI:DE:VGGE:2014:1015.9L1530.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wird angeordnet.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerin je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

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Die Anträge der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 anzuordnen,

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sind zulässig. Der Antrag des Antragstellers ist auch begründet, der Antrag der Antragstellerin jedoch unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_2

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse des Antragstellers, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Die an ihn gerichtete Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht Stand halten. Gegenüber der Antragsstellerin  überwiegt dagegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die an sie gerichtete Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_3

Rechtsgrundlagen sowohl der Zwangsgeldfestsetzungen als auch der Androhungen der weiteren Zwangsgelder sind die §§ 55 Abs. 1, 60, 63, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_4

Für die an den Antragsteller gerichtete Festsetzung und erneute Androhung fehlt es an den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Für den Antragsteller fehlt es an einem zu vollstreckenden rechtmäßigen (oder bestandskräftigen) Grundverwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift. Die mit Ordnungsverfügung vom 8. April 2014 an ihn gerichtete Nutzungsuntersagung ist rechtswidrig, wie die Kammer im Eilbeschluss 9 L 1395/14 gleichen Rubrums vom heutigen Tag ausgeführt hat und auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_5

Für die Antragstellerin liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW dagegen vor. Die an sie gerichtete Nutzungsuntersagung ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig ergangen, wie die Kammer im Eilbeschluss 9 L 1395/14 gleichen Rubrums vom heutigen Tag dargelegt hat und auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_6

Die Antragstellerin hat gegen das Nutzungsverbot verstoßen. Am 5. August 2014 befanden sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin auf der Dachterrasse noch Gegenstände, nämlich ein Liegestuhl und ein Pflanzgefäß. Damit ist die Nutzung der Dachterrasse offensichtlich nicht aufgegeben worden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_7

An der Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500,00 € und der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 € bestehen im Übrigen keine Bedenken. Insbesondere sind die Zwangsgelder in der festgesetzten bzw. angedrohten Höhe verhältnismäßig, denn sie sind geeignet, erforderlich und angemessen, die Antragstellerin als wirtschaftlich Handelnde von der untersagten Nutzung der Garage mit Dachterrasse abzuhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-10-15/9-l-1530-14#rd_8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds. Bei der Androhung ist die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds festzusetzen. Der sich damit für die Klagen der Antragsteller in der Hauptsache ergebende Wert von jeweils 1.000,00 € ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils zur Hälfte anzusetzen.