Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 7. Kammer / 2013
VG Gelsenkirchen Beschluss vom 03.04.2013 – 7 L 221/13
7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2013:0403.7L221.13.00
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1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1143/13 wiederherzustellen, wird abgelehnt, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und Gründe für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 1 VwGO
2. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- € festgesetzt.