Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2011

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 04.11.2011 – 5a L 1125/11.A

ECLI:DE:VGGE:2011:1104.5A.L1125.11A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e:

2

Der Antrag des Antragstellers,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-11-04/5a-l-1125-11-a#rd_1

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 4460/11.A gegen die in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-11-04/5a-l-1125-11-a#rd_2

ist unzulässig. Die Klage hat schon gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat. Darauf hat das Bundesamt den Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend hingewiesen. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die aufschiebende Wirkung der Klage hält, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.