Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2017

VG Düsseldorf Beschluss vom 16.11.2017 – 19 L 5473/17

ECLI:DE:VGD:2017:1116.19L5473.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der am 14. November 2017 gestellte Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2017-11-16/19-l-5473-17#rd_1

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, die sofortige Vollziehung der am 13. November 2017 mündlich ausgesprochenen Inobhutnahme des minderjährigen Kindes N.     C.      geb. am 00.00.2007, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

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2. festzustellen, dass die Inobhutnahme des Kindes rechtswidrig ist,

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ist unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2017-11-16/19-l-5473-17#rd_2

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 15. November 2017 – anders als in der Antragsbegründung – vorgetragen, dass keine Maßnahmen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht durch die Antragsgegnerin ergriffen werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2017-11-16/19-l-5473-17#rd_3

Für vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes ist damit nicht das Verwaltungsgericht, sondern allenfalls gemäß § 23a Abs. 1 GVG, §§ 111 Ziffer 2, 154 Ziffer 3 das Familiengericht zuständig.