Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2014
VG Düsseldorf Beschluss vom 10.06.2014 – 7 K 4350/12
ECLI:DE:VGD:2014:0610.7K4350.12.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Das Urteil vom 14. Mai 2014 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 118 VwGO wie folgt berichtigt:
Der erste Satz der Entscheidungsgründe „Die Klage hat keinen Erfolg.“ (Seite 9 des amtlichen Abdrucks) wird ersetzt durch den Satz „Die Klage hat teilweise Erfolg.“ Bei dem ersetzten Satz handelt es sich ausweislich des Urteilstenors und der weiteren Entscheidungsgründe um eine offenbare Unrichtigkeit.
Das Urteil vom 14. Mai 2014 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 118 VwGO wie folgt berichtigt:
Der erste Satz der Entscheidungsgründe „Die Klage hat keinen Erfolg.“ (Seite 9 des amtlichen Abdrucks) wird ersetzt durch den Satz „Die Klage hat teilweise Erfolg.“ Bei dem ersetzten Satz handelt es sich ausweislich des Urteilstenors und der weiteren Entscheidungsgründe um eine offenbare Unrichtigkeit.