Rechtsprechung / VG Berlin / 2019

VG Berlin Beschluss vom 07.06.2019 – 72 K 12.18 PVB

ECLI:DE:VGBE:2019:0607.72K12.18PVB.00

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Orientierungssatz

1. Auch im Zeitalter der Digitalisierung können Bücher zum Geschäftsbedarf des Personalrats gehören.(Rn.11)

2. Dem Personalrat steht ein Wahlrecht unter mehreren Erläuterungswerken zu. In vernünftigen Grenzen ist es Sache des Personalrats, seine Arbeitsweise zu bestimmen. (Rn.14)

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Ausgabe des Kommentars zum SGB IX von Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Auflage 2018, ISBN ...-3375-0 zur Verfügung zu stellen.

Gründe§

1

Es geht um die Anschaffung eines Exemplars von Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Auflage 2018, zum Preis von 148 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_1

Die Dienststelle ist auf fünf Standorte verteilt. Der Antragsteller ist im Besitz eines Kommentars zum SGB IX aus dem Jahr 2015. Von stationären IT-Arbeitsplätzen in jeder Liegenschaft sowie einem mobilen Arbeitsplatz hat er Zugriff auf den elektronisch geführten, begehrten Kommentar und einen weiteren Kommentar auf dem Stand 2018.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_2

Auf seinen Antrag, den eingangs bezeichneten Kommentar zu erwerben, forderte der Beteiligte den konkreten Beschlusstext und Erläuterungen zur Erforderlichkeit des Kommentars an. Er regte die Prüfung an, den Kommentar – falls dort vorhanden - bei der Schwerbehindertenvertretung (deren Standort 7 km von dem des Antragstellers entfernt ist) anzufordern oder für diese anzuschaffen. Zudem verwies er auf billigere Kommentare. Nach einer ihn unbefriedigenden Antwort lehnte der Beteiligte die Beschaffung ab, weil ihm nicht erkennbar sei, dass sich der Antragsteller mit Alternativen zum begehrten Kommentar auseinandergesetzt habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_3

Am 23. Oktober 2018 beschloss der Antragsteller die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mittels seiner Bevollmächtigten.

5

Mit seinem am 11. Dezember 2018 bei Gericht eingekommenen Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_4

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm eine Ausgabe des Kommentars zum SGB IX von Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Auflage 2018, ISBN ...-3375-0 zur Verfügung zu stellen.

7

Der Beteiligte beantragt,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_5

Er macht geltend: Die Beschaffung des Kommentars wäre bei den gegebenen Umständen nicht verhältnismäßig. Im Zeitalter der Digitalisierung gebe es keine Gründe für die Anschaffung einer Papierausgabe.

II.

10

Der Antrag nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_6

Nach § 44 Abs. 2 BPersVG hat die Dienststelle für die laufenden Geschäfte (des Personalrats) in erforderlichem Umfang Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Auch im Zeitalter der Digitalisierung können Bücher zum Geschäftsbedarf gehören. Sie sind derzeit noch ein verbreitetes Medium auch zur Wissensspeicherung und Wissensvermittlung, wenngleich eine zunehmende Anzahl von Menschen Informationen nicht mehr über gedruckte Medien aufnimmt. So schließt auch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung die Verwendung von Büchern in der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes nicht aus. Lediglich die Akten sollen (ab 2020) elektronisch geführt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGovG). Im Ansatz räumt auch der Beteiligte das ein, wenn er den Antragsteller auf die Möglichkeit verweist, ihn interessierende Kommentarstellen auszudrucken.

12

Die Sinnhaftigkeit/Nützlichkeit eines und dieses Kommentars zum SGB IX für den Antragsteller stellt auch der Beteiligte nicht in Abrede.

13

Die Kammer hält dafür, dass sich Anliegen des Antragstellers im Rahmen des Erforderlichen bewegt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_7

Auszugehen ist davon, dass dem Antragsteller ein Wahlrecht unter mehreren Erläuterungswerken zusteht (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 44 Rn. 96) und dass es in vernünftigen Grenzen Sache des Antragstellers ist, seine Arbeitsweise zu bestimmen. Nichts deutet auf eine missbräuchliche Auswahl des Antragstellers bezüglich Werk und Arbeitsweise. Der Antragsteller hat auch in der Anhörung plausibel einen für ihn vorteilhaften Umgang mit Büchern geschildert (Markierungen, Mitführen bei Besprechungen außerhalb der Dienststelle). Die Kammer kann nicht feststellen, dass eine Arbeit mit Buch quasi „aus der Zeit“ gefallen und als Absonderlichkeit anzusehen ist. Ist aber diese Arbeitsform eine noch zulässige, dann ist der Verweis auf die hier gegebene Zugriffsmöglichkeit auf die elektronische Ausgabe des begehrten Kommentars kein Argument gegen das Ansinnen des Antragstellers.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2019-06-07/72-k-12-18-pvb#rd_8

Das im Rahmen des Merkmals „in erforderlichem Umfang“ zu beachtende und hier entscheidende Gebot sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel führt nicht dazu, die Arbeitsweise des Antragstellers mit Büchern als luxuriös oder verschwenderisch zu bewerten. Es steht dem Anschaffungsbegehren des Antragstellers nach der nur begrenzt begründbaren Wertung der Kammer nicht entgegen. Der (einmalige) Betrag von 148 € hat schon für sich genommen keine Größe, die eine vertiefte Befassung mit diesem Merkmal rechtfertigt.