§ 6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/6#abs-1 (1) Der Bund hat für seine wesentlichen elektronischen Verwaltungsleistungen spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres eine vollständige elektronische Abwicklung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/6#abs-2 (2) Die Umsetzung und die Auswirkungen des Absatzes 1 werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres evaluiert. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundestag vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/6#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das jeweilige Bundesgesetz zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für elektronische Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder dienen, zu bestimmen, dass diese Verwaltungsleistungen vollständig elektronisch abzuwickeln sind. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 EGovG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG GieBen, 05.11.2021 – S 20 AL 70/21
- VG Berlin, 07.06.2019 – 72 K 12.18 PVB
- VG Wiesbaden, 28.12.2016 – 6 K 332/16.WIZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.