Rechtsprechung / VG Arnsberg / 2025

VG Arnsberg Beschluss vom 26.05.2025 – 3 K 1338/23

ECLI:DE:VGAR:2025:0526.3K1338.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2025-05-26/3-k-1338-23#rd_1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2025-05-26/3-k-1338-23#rd_2

Insoweit ist zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre; ferner ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben oder sogar anstelle dieser für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2025-05-26/3-k-1338-23#rd_3

Hier entspricht es mit Blick auf die Ausführungen der Berichterstatterin in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2025 der Billigkeit, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn ihr Begehren hätte angesichts der im Rahmen des Rückmeldeverfahrens abgegebenen Verzichtserklärung,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2025-05-26/3-k-1338-23#rd_4

vgl.              zur grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Erklärung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 – und – 4 A 2929/24 –, n.v. (Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/15 250516/index.php.

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voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2025-05-26/3-k-1338-23#rd_5

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, R. oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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Lemke