Rechtsprechung / VG Arnsberg / 2017

VG Arnsberg Beschluss vom 17.11.2017 – 1 K 509/14

ECLI:DE:VGAR:2017:1117.1K509.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2017-11-17/1-k-509-14#rd_1

Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2017 zurückgenommen. Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2017-11-17/1-k-509-14#rd_2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und folgt in der Höhe der aktuellen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art, wobei je Spielhalle ein Wert von 15.000,00 EUR zugrunde gelegt wird.