Rechtsprechung / VG Arnsberg / 8. Kammer / 2016
VG Arnsberg Beschluss vom 13.07.2016 – 8 K 2656/15
8. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2016:0713.8K2656.15.00
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Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
Die Klägerin hat ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 zurück genommen, der am 13. Juli 2016 bei Gericht eingegangen ist.
Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes angesichts der Bedeutung der mit der Klage begehrten Aufhebung der Nutzungsuntersagung für die Klägerin als Betreiberin des Pflegedienstes D. - wie bereits vorläufig - auf 10.000,00 € festzusetzen.