Rechtsprechung / VG Arnsberg / 13. Kammer / 2014
VG Arnsberg Beschluss vom 12.12.2014 – 13 K 791/14
13. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2014:1212.13K791.14.00
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1. Die Kosten des nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt gemäß §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend seiner Übernahmeerklärung das beklagte Land.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der für das Präparat „Xiapex“ auf Grundlage der Rechnung vom 9. April 2013 zu leistenden Beihilfe auf 786,04 € festgesetzt.