1. Die Kosten des nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt gemäß §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend seiner Übernahmeerklärung das beklagte Land.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der für das Präparat „Xiapex“ auf Grundlage der Rechnung vom 9. April 2013 zu leistenden Beihilfe auf 786,04 € festgesetzt.