Rechtsprechung / VG Arnsberg / 7. Kammer / 2014
VG Arnsberg Beschluss vom 06.05.2014 – 7 K 311/13
7. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2014:0506.7K311.13.00
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Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren wird zur Klarstellung analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 5. Mai 2014 den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner kann von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.
Hiernach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen. Es ist offen, wie das Verfahren bei streitiger Entscheidung ausgegangen wäre. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre nach Ansicht des Gerichts unzutreffende Rechtsauffassung, dass ein Parken auf der Fahrbahn der M.-------straße grundsätzlich zulässig sei, aufgegeben und akzeptiert hat, dass ein gegenüber der Einfahrt des Klägers parkendes Fahrzeug die Ausfahrt mit dem Wohnmobil zumindest behindert. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten, sondern allein einen solchen auf Neubescheidung hätte geltend machen können.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.