Rechtsprechung / VG Arnsberg / 2006

VG Arnsberg Beschluss vom 03.01.2006 – 1 K 1968/05

ECLI:DE:VGAR:2006:0103.1K1968.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-03/1-k-1968-05#rd_1

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz über 588 EUR ist gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nicht begründet. Ausgehend von dem vorläufigen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR ist die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV-GKG) zutreffend gegen den Erinnerungsführer als Kläger in Ansatz gebracht worden (vgl. §§ 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 GKG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-03/1-k-1968-05#rd_2

Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG mit der Erhebung der Klage fällig geworden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit Klageerhebung gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn dieser Antrag ändert nichts daran, dass die Klage unbedingt erhoben worden ist. Die Klageschrift war insbesondere nicht etwa nur ein Entwurf, der der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen sollte.

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Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Rdnr. 6 u. 7 zu § 6 GKG

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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Rechtsmittelbelehrung:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-03/1-k-1968-05#rd_3

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt; sie ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.