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# Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 03.01.2006 – 1 K 1968/05

ECLI:DE:VGAR:2006:0103.1K1968.05.00

## Tenor

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz über 588 EUR ist gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nicht begründet. Ausgehend von dem vorläufigen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR ist die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV-GKG) zutreffend gegen den Erinnerungsführer als Kläger in Ansatz gebracht worden (vgl. §§ 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 GKG).

**Rn. 3**

Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG mit der Erhebung der Klage fällig geworden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit Klageerhebung gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn dieser Antrag ändert nichts daran, dass die Klage unbedingt erhoben worden ist. Die Klageschrift war insbesondere nicht etwa nur ein Entwurf, der der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen sollte.

**Rn. 4**

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Rdnr. 6 u. 7 zu § 6 GKG

**Rn. 5**

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

**Rn. 6**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 7**

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt; sie ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 03.01.2006 – 1 K 1968/05, ECLI:DE:VGAR:2006:0103.1K1968.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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