Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt / 2018

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.06.2018 – 3 VK LSA 36/18

VergaberechtSachsen-AnhaltVergaberecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_1

Der Antragsgegner schrieb im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Schmutzwasserkanalbau, … , … , Vergabenummer: …, aus.

2

Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben:

3

- 2.805 m3 Aushub

4

- 5.325 m2 Verbau

5

- 2.085 m3 Bodenaustausch

6

- 595 m Kunststoffrohr DN 200

7

- 220 m Kunststoffrohr DN 160

8

- 22 Betonschächte DN 1000

9

- 1 Kunststoffschacht DN 600

10

- 50 Kunststoffschächte DN 400

11

- 1.025 m2 Asphalt

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In verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses waren Hersteller und Fabrikat durch den Bieter einzutragen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_2

Zum Submissionstermin am 9. Mai 2018 lagen 4 Angebote vor. Die Antragstellerin legte ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_3

Der Antragsgegner stellte in der Auswertung des Angebotes fest, dass in der Position 3.3.4.1 des Leistungsverzeichnisses die geforderten Bieterangaben zu Hersteller / Typ / System fehlten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_4

Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot als unvollständig ausgeschlossen werden müsse.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_5

Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beanstandete die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Im Angebot seien alle Erklärungen und Nachweise enthalten gewesen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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ihr Angebot zu werten.

19

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_6

Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 legt er dar, dass auch nach wiederholter Prüfung das Angebot ausgeschlossen werden müsse, da nicht alle geforderten Fabrikatsangaben im Angebot enthalten seien. Nach aktueller Rechtsprechung sei das Angebot wegen Unvollständigkeit auszuschließen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_7

Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakten mit Schreiben vom 5. Juni 2018 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben.

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Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Hierauf hat sie sich nicht geäußert.

II.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_8

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_9

Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Bauleistung. Diese liegt unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_10

Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_11

Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

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Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_12

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes in der ersten Wertungsstufe ist nicht zu beanstanden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_13

Das Angebot des Antragstellers ist wegen Unvollständigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen, da die mit dem Angebot geforderten Angaben zum Fabrikat der Position 3.3.4.1 des Leistungsverzeichnisses fehlten. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.

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Das unvollständige Angebot des Antragstellers ist wie ein Angebot zu behandeln, welches bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen hat.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_14

Die Antragstellerin hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Die Angabe des Fabrikats ist bedingungslos vorzunehmen, um bei der technischen Prüfung beurteilen zu können, ob das vom Bieter angebotene Produkt den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Mit den vom Antragsgegner im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben wird eine vertragsgegenständliche Leistung festgelegt, die bei Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_15

Geforderte, aber im Angebot fehlende Fabrikats-, Produkt- und Typangaben fallen nicht unter § 16 a VOB/A, der den Auftraggeber zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet, da es sich hierbei nicht um Erklärungen und Nachweise in diesem Sinne handelt (Vergabekammer Freistaat Thüringen, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 250-4002-5385/2016- N-007-IK; vgl. auch Beschlüsse 3 VK LSA 45/16 vom 29.11.2016 und 3 VK LSA 82/17 vom 19.10.2018).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_16

Insofern die Angaben zu Fabrikat und Typ im Leistungsverzeichnis des Angebotes fehlen, obwohl sie wirksam gefordert wurden, gelangt die jüngere Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der vergaberechtlichen Folgen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_17

Die 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt vertritt weiter ihre bisherige Rechtsauffassung, dass fehlende, wirksam geforderte Angaben zu Fabrikat und Typ zum Ausschluss der betreffenden Angebote von der weiteren Wertung führen, da diese Angaben Vertragsgegenstand werden und eine Nachforderung eine unzulässige Nachbesserung des Angebots wäre.

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Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen.

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III.

Kosten

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

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Kostenfestsetzung

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_19

Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

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Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_20

Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von … Euro bis zum 19.07.2018 unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen.

IV.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2018-06-29/3-vk-lsa-36-18#rd_21

Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr … hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.