Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt / 2015

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 26.10.2015 – 3 VK LSA 69/15

VergaberechtSachsen-AnhaltVergaberecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1.  Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Prüfung und Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

2. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe§

I.

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Mit Veröffentlichung im Vergabeportal evergabe-online am 18. August 2015 schrieb die Antragsgegnerin im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) einen Rahmenvertrag zur Beseitigung witterungs- und unfallbedingter Schadensereignisse … , Vergabenummer … , aus.

2

Ausgeschrieben waren folgende Leistungen:

3

ca. 10000 m2 Asphalt fräsen

4

ca. 33000 m Rissbehandlung in Asphaltdeckschicht durchführen

5

ca. 10000 m2 Unterlage reinigen

6

ca. 2300 m2 DSH-V 5 herstellen

7

ca. 7700 m Asphaltdeckschicht herstellen

8

ca. 1100 m2 Asphaltbinderschicht herstellen

9

ca. 10000 m2 Abstumpfungsmaßnahme durchführen

10

ca. 10000 m2 Verkehrsfläche kehren

11

ca. 1500 m Naht o. Anschluss zur Fuge aufweiten

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ca. 1500 m Fugenfüllung herstellen

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Nebenangebote waren nicht zugelassen.

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Zur Angebotseröffnung am 10. September 2015, 10:00 Uhr waren 5 Hauptangebote eingegangen.

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Die Antragstellerin hat ein Angebot in Höhe von ... Euro abgegeben und lag damit auf Rang 3. Die Bieterin  hat ein Angebot in Höhe von ... Euro und damit das günstigste Angebot abgeben. An zweiter Stelle lag das Angebot der Bieterin …

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_3

Im Absageschreiben vom 22.09.2015 teilt die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auf ihr Angebot kein Zuschlag erteilt werden könne, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_4

Gegen dieses Schreiben wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. September 2015 und beanstandet die beabsichtige Zuschlagserteilung an die …

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_5

Zur Begründung führt sie aus, dass die beiden günstigsten Bieter offenbar verbundene Unternehmen seien und sie davon ausgehen müsse, dass der Geheimwettbewerb zwischen diesen Bietern nicht gewahrt sei und vor diesem Hintergrund beide Angebote von der Wertung auszuschließen seien. Denn mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip würde als unvereinbar angesehen werden, wenn ein Bieter an der Ausschreibung teilnehme, dem ganz oder auch nur teilweise das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers bekannt seien, was hier der Fall sein dürfte. Zwischen den beiden Unternehmen gäbe es enge gesellschaftsrechtliche Verbindungen. Die Alleingesellschafterin der … sei früher auch die Geschäftsführerin des Unternehmens gewesen und könne als Alleingesellschafterin umfassend Einfluss auf die aktive Geschäftstätigkeit nehmen. Gleichzeitig sei sie aber auch Alleingesellschafterin sowie Geschäftsführerin der Komplementär … der … sowie Kommanditistin der …, so dass sie auch hier umfassend entscheidungsbefugt sei.

19

Die Antragstellerin beantragt,

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den Ausschluss der Angebote der … und der …

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_6

Die Antragsgegnerin legt mit Schreiben vom 28. September 2015 dar, dass es keine Anhaltspunkte gäbe, die auf eine gegenseitige Kenntnis der Angebotsgrundlagen schließen lassen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_7

Mit Schreiben vom 28.09.2015, eingegangen am 01.10.2015, stellte die Antragsgegnerin die Vergabeakten der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zu und verwies darauf, dass sie der Beanstandung der Antragstellerin nicht abhelfen werde.

II.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_8

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012 veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_9

Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung des Auftragswertes der Bauleistung. Unter Zugrundelegung der Höhe der abgegebenen Angebotspreise liegen diese unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_10

Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_11

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

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Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_12

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_13

Die Antragsgegnerin hat es versäumt, einen möglichen Verstoß gegen den Geheimwettbewerb in geeigneter Weise zu überprüfen. Eine oberflächliche Prüfung anhand der Angebotsunterlagen, aus denen eine mögliche Verbundenheit von Unternehmen ohnehin nicht hervorging, reicht dafür nicht aus.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_14

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 d) VOB/A sind Angebote von Bietern auszuschließen, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_15

Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind (OLG Düsseldorf, 13.4.2011, Verg 4/11). Wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_16

Die Tatsache, dass die beiden betroffenen Bieter über die Alleingesellschafterin gesellschaftsrechtlich miteinander verknüpft sind, bedeutet jedoch noch nicht, dass hieraus wettbewerbsbeschränkende Abreden folgen. Im vorliegenden Fall waren die gesellschaftsrechtlichen Hintergründe aus den Angebots- und Eignungsunterlagen nicht erkennbar. Insbesondere wurden die Angebote von verschiedenen Personen erstellt und unterschrieben, auch werden die Unternehmen von verschiedenen Geschäftsführern geleitet. Ein Vergleich der Einzelpreise sämtlicher Unternehmen lässt diesen Schluss auch nicht ohne weiteres zu.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_17

Andererseits ist die Alleingesellschafterin der …, die gleichzeitig Geschäftsführerin der … ist, als Gesellschafterin auch gegenüber dem Geschäftsführer der … weisungsbefugt, so dass eine gegenseitige Kenntnisnahme der Angebotsgrundlagen auch nicht automatisch ausgeschlossen werden kann.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_18

Ob derartige Verflechtungen im Einzelfall existieren, kann die Antragsgegnerin, die im Regelfall keine spezifischen Kenntnisse über Unternehmensinterna hat, weder anhand des Inhalts der Angebote noch sonstiger allgemein zugänglicher Informationen erkennen und beurteilen. Insofern stellt sich die Frage, ob die beiden Unternehmen strukturell so organisiert und aufgestellt sind, dass eine wechselseitige Kenntnis und Einflussnahme auf die Angebotsinhalte ausgeschlossen werden kann. Die Darstellung derjenigen strukturellen Umstände, die einen Wettbewerbsverstoß bereits im Ansatz effektiv verhindern, obliegt dabei den Bietern (OLG Düsseldorf, B. v. 19.09.2011 - Az.: VII-Verg 63/11; B. v. 13.04.2011 - Az.: VII-Verg 4/11).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_19

Die Antragsgegnerin trifft insofern die Pflicht zur Prüfung des Sachverhaltes, sobald sie von der möglichen Verbundenheit mehrerer Bieter Kenntnis erlangt hat.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_20

Für die Überzeugungsbildung des Auftraggebers, dass kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vorliegt, ist zwar nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Vielmehr darf er seine Entscheidung auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen und von einer Überprüfung von Eigenerklärungen absehen, soweit diese konkrete, plausible und nachvollziehbare Darlegungen, wie die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit der Angebotserstellung effektiv gewährleistet wird, enthalten (OLG Düsseldorf, B. v. 19.09.2011 - Az.: VII-Verg 63/11; B. v. 13.04.2011 - Az.: VII-Verg 4/11; VK Nordbayern, B. v. 09.02.2012 - Az.: 21.VK - 3194 - 43/11).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_21

Aus der Vergabedokumentation ist jedoch eine Prüfung des Sachverhalts unter Einbeziehung der entsprechend erforderlichen Darlegungen der betroffenen Bieter nicht erkennbar. Vielmehr bezieht sich die Antragsgegnerin lediglich auf die vorliegenden Angebotsunterlagen, aus denen hierüber aber keine Rückschlüsse gezogen werden können. Die Antragsgegnerin hätte daher diesen Sachverhalt ab Kenntnisnahme, d.h. mit Vorliegen der Rüge, aufklären müssen. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, diese Prüfung im Nachprüfungsverfahren vorzunehmen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_22

Grundsätzlich ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Um den Vergabeverstoß zu beseitigen, hat die Vergabekammer hierzu geeignete Maßnahmen zu treffen. Es ist daher geboten, dass die Antragsgegnerin die Prüfung und Wertung der Angebote wiederholt und dabei die Angebote der Bieter … und … auf die Unabhängigkeit bei der Angebotserstellung entsprechend überprüft und zwar unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislast der betroffenen Unternehmen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_23

Ein Ausschluss der beiden Angebote ist allerdings aus den genannten Gründen nicht ohne weitere Prüfungen durch die Antragsgegnerin zulässig, so dass dem Antrag der Antragstellerin nur teilweise entsprochen werden kann.

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III.  Kosten

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Danach sind keine Kosten zu Lasten des Bieters zu erheben, wenn dieser das Vergabeverfahren zu Recht beanstandet hat.

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Das Nachprüfungsverfahren hat ergeben, dass die Beanstandungen der Antragstellerin gerechtfertigt waren und somit keine Kosten für sie entstehen.

IV.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-10-26/3-vk-lsa-69-15#rd_25

Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.