Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / 2024

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2024 – VerfGH 70/24.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH70.24VB2.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-09-10/verfgh-70-24-vb-2#rd_1

Mit der am 14. Juni 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Grundrechtsverletzungen durch einen Telefonanruf einer Polizeibeamtin der Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis bei der Richterin des familiengerichtlichen Verfahrens 7 F 227/23 AG Meschede am 12. Juni 2023 und die Weiterleitung des polizeilichen Berichts mit der Vorgangskennung 230612-0630-041393 vom 13. Juni 2023 an diese.

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II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-09-10/verfgh-70-24-vb-2#rd_2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie nicht in der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben worden und schon deshalb unzulässig ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-09-10/verfgh-70-24-vb-2#rd_3

Von den mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Maßnahmen der Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis, dem Telefonanruf vom 12. Juni 2023 und der Weiterleitung des Berichts vom 13. Juni 2023, hatte die Beschwerdeführerin nach eigenem Vortrag seit dem 14. Juni 2023 Kenntnis. Dieser Zeitpunkt lag bei Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2024 bereits ein Jahr zurück. Da der Beschwerdeführerin gegen die beanstandeten Maßnahmen der Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO offenstand, gilt für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-09-10/verfgh-70-24-vb-2#rd_4

2. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft hat oder die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise nicht geboten war, § 54 VerfGHG.

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3. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-09-10/verfgh-70-24-vb-2#rd_5

4. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall ihres Obsiegens vor.