Rechtsprechung / SG Mannheim / 13. Kammer / 2021

SG Mannheim Gerichtsbescheid vom 06.05.2021 – S 13 AS 473/20

13. Kammer · ECLI:DE:SGMANNH:2021:0506.S13AS473.20.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger begehrt die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss.

Randnummer2

Der Beklagte bewilligte dem am … geborenen Kläger Arbeitslosengeld II bis zum 30.11.2019. Am 14.11.2019 beantragte der Kläger die Regelaltersrente mit Beginn am 1.12.2019, welche ihm antragsgemäß bewilligt wurde.

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Er machte bei dem Beklagten geltend, dass ihm erstmals Ende Dezember eine Rentenzahlung zufließen werde. Bis dahin habe er kein Geld. Aufgrund seines Antrags bewilligte der Beklagte ihm für die Überbrückung bis zur ersten Rentenzahlung mit Bescheid vom 15.11.2019 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 900,00 €.

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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger die Bewilligung eines Zuschusses geltend.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Leistungen nach dem SGB II erhielten Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hätten. Über die Altersgrenze hinaus bestehe kein Leistungsanspruch.

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Nach § 7a Satz 2 SGB II erfolge für den Geburtsjahrgang 1954 eine Anhebung der Altersgrenze um 8 Monate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten vollendet werde. Die Altersgrenze habe der Kläger somit mit Ablauf des 30.11.2019 erreicht. Damit sei er vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

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Am 24.2.2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er macht die Bewilligung eines Zuschusses anstatt eines Darlehens geltend.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.11.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2020 zu verurteilen, ihm anstatt des für Dezember 2019 bewilligten Darlehens einen Zuschuss zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

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Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Randnummer14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Randnummer15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer16

Zutreffend hat der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Kläger die Altersgrenze des § 7a Satz 2 SGB II mit Ablauf des November 2019 erreicht hat und daher ab Dezember 2019 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht mehr erfüllt sind. Ihm steht daher kein Zuschuss über die bis zum 30.11.2019 erfolgte Bewilligung hinaus zu.

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Aufgrund des bedarfsdeckenden Zuflusses der Regelaltersrente scheidet auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII aus.

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Eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Sozialleistung ohne Berücksichtigung des Zuflusses der Rente Ende Dezember 2019, wie der Kläger sie entsprechend seiner Ausführungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts begehrt, gibt es nicht. Dies widerspräche auch dem Charakter entsprechender Leistungen.

Randnummer19

Die Klage war daher abzuweisen.

Randnummer20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG.