Rechtsprechung / SG Mannheim / 9. Kammer / 2020

SG Mannheim Beschluss vom 13.01.2020 – S 9 SO 3533/19 ER

9. Kammer · ECLI:DE:SGMANNH:2020:0113.S9SO3533.19ER.00

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Tenor§

1. Der Eilantrag vom 13.12.2019 (Höhe des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, Anrechnung der Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung) wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

I.

Randnummer1

Wegen einer Vielzahl vorheriger Eilverfahren sind den Beteiligten die rechtlichen Grundlagen, welche nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich sind, bekannt; von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

II.

Randnummer2

Demnach scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend aus:

Randnummer3

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Erkrankungen geltend macht, er könne weiterhin einen Mehrbedarf in Höhe von 20% des Regelsatzes beanspruchen, verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 13.9.2019 (S 9 SO 2476/19 ER) und hält weiterhin daran fest, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, insoweit den Ausgang eines regulären Widerspruchs- bzw. Klage-verfahrens abzuwarten. Denn der von der Antragsgegnerin angenommene Mehrbedarf in Höhe von 10% des Regelsatzes ist nicht evident rechtswidrig bzw. unzureichend, so dass insoweit ein besonderer Anordnungsgrund, der eine einstweilige Regelung zu Gunsten des Antragstellers erfordern könnte, unverändert nicht besteht.

Randnummer4

Im Hinblick auf die Anrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung (207,08 €) hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass es sich um eine einmalige Anrechnung (Dezember 2019) handelt. Dies beanstandet der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausdrücklich nicht. Ab Januar 2020 erhält der Antragsteller wieder den vollen Leistungsbetrag, so dass insoweit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

III.

Randnummer5

Da der Wert der Beschwer die Grenze von 750,00 € nicht übersteigt, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer ein SGG).