Rechtsprechung / SG Itzehoe / 29. Kammer / 2015

SG Itzehoe Urteil vom 12.02.2015 – S 29 AS 968/11

29. Kammer

SozialrechtSchleswig-HolsteinSozialrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext

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Leitsatz

1. Bei der Festlegung eines örtlichen Vergleichsraums besteht ein dem Regulierungs- und Planungsermessen vergleichbarer Spielraum des Leistungsträgers. (Rn.71) 2. Fehlen jegliche Überlegungen zur Wahl des örtlichen Vergleichsraums, ist in erster Linie auf den Wohnort des Hilfesuchenden abzustellen. (Rn.84) 3. Eine Kostensenkungsaufforderung kann nicht rückwirkend erfolgen. (Rn.95) 4. Eine fehlerhafte Kostensenkungsaufforderung, die den Grenzwert für die konkrete Lebenssituation der Hilfesuchenden nicht erkennbar macht, ist kraftlos. (Rn.96)

Tenor§

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2010, 26.03.2011 und 31.05.2011 in der Fassung Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011,

sowie

unter Abänderung des Bescheides vom 2.2.2011, 26.03.2011 und 31.05.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 (W589)

verurteilt,

den Klägern in den Bewilligungszeiträumen

vom 01.02.2011 bis 28.02.2011

und

01.03.2011 bis 31.08.2011 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 551,10 Euro zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft für ihre ehemalige Wohnung ... 13 in P...

Randnummer2

Die im Leistungsbezug des Beklagten stehende Klägerin bewohnte mit ihrem im Leistungsbezug stehende Sohn S... seit 01.07.2009 eine 67,79m² große 3-Zimmer Wohnung mit der EinheitNr. …/…/03 unter der Adresse ... 13 in P...

Randnummer3

Mit vorläufigem Bescheid vom 23.12.2010 nahm der Beklagte zum 01.02.2011 eine Neuberechnung der Heizkosten vor und gewährte den Klägern monatlich 65,89 Euro und legte hierbei Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 511,89 Euro zugrunde.

Randnummer4

Hiergegen erhoben die Kläger am 27.01.2011 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie später vor, solange der Beklagte nicht erkläre, notwendige Umzugskosten und Maklerkosten aufgrund bevorstehenden Auszugs des Sohnes ggf. zweimal zu tragen sei die Klägerin im Unklaren über die Möglichkeiten einer Kostensenkung.

Randnummer5

Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 gewährte der Beklagte den Klägern für den Monat Februar 2011 die tatsächlich nachgewiesenen Heizkosten.

Randnummer6

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als im Übrigen unbegründet zurück.

Randnummer7

Bereits mit Schreiben vom 15.06.2009 sei die Klägerin vor der Anmietung der Wohnung ... 13 mitgeteilt worden, dass lediglich Unterkunftskosten in angemessener Höhe von 446 Euro und nicht in tatsächlicher Höhe von 535 Euro und nunmehr 556 Euro übernommen würden.

Randnummer8

Die Zustimmung zur Anmietung sei nur unter der Maßgabe erteilt worden, dass der verbleibende Betrag von 89,00 Euro bzw. nun 110,00 Euro selbst getragen werde. Laut Mietwerterhebung 2010 liege der angemessene Betrag für einen Zwei-Personen Haushalt bei lediglich 413 Euro. Durch Zahlung von 446 Euro sei die Bedarfsgemeinschaft bereits besser gestellt.

Randnummer9

Seit Bezug der Wohnung ... 13 in P... am 01.07.2009 habe ausreichend Zeit, angemessenen Wohnraum zu finden bestanden. Bemühungen seien nicht nachgewiesen.

Randnummer10

Hiergegen haben die Kläger am 07.07.2011 Klage (S 14 AS 968/11) erhoben.

Randnummer11

Sie tragen vor, der Beklagte trage zu Unrecht nicht die anfallenden Wohnkosten. Die Unterkunftskostenbegrenzung sei unzulässig. Ein Mietspiegel existiere für P... nicht. Die Mietwerterhebung des Kreises P... sei nicht von ausreichenden Erkenntnisgrundlagen getragen. Die Wohnkosten überstiegen den Betrag aus § 12 Wohngeldgesetz nur mäßig nämlich um knapp 11%. Ein Sicherheitsaufschlag von 10% sei in jeden Fall vorzunehmen.

Randnummer12

Mit Bescheid vom 02.02.2011 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum März bis August 2011 monatlich 511,89 Euro als Kosten der Unterkunft. Hiergegen erhoben die Kläger am 25.02.2011 Widerspruch, weil die gesamten Kosten der Unterkunft nicht übernommen würden.

Randnummer13

Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft die tatsächlichen monatlichen Heizkosten für den Zeitraum März 2011 bis August 2011.

Randnummer14

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 (W 889/11) wies der Beklagte den Widerspruch als im Übrigen unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids, der dem Widerspruchsbescheid W 888/11 entspricht, wird Bezug genommen.

Randnummer15

Hiergegen haben die Kläger am 07.07.2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben (S 14 978/11). Auf die Begründung zur Klage S 14 AS 968/11 wird Bezug genommen.

Randnummer16

Die Klägerin lässt vortragen, sie habe sich fortlaufend intensiv um Wohnraum bemüht, die Internetportale Immonet.de und Immo24.de verwendet und Anzeigenblätter auf Wohnungsaufgaben hin durchsucht. Soweit eine Wohnung in Betracht gekommen sei, habe sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen, aber immer Absagen erhalten. Korrespondenz stehe ihr aus den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr zur Verfügung.

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Mit Beschluss vom 28.03.2012 sind die Verfahren S 14 AS 978/11 und S 14 AS 968/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und haben später das Aktenzeichen S 29 AS 668/11 erhalten.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen und hat erklären lassen, soweit ein Sicherheitszuschlag verlangt worden sei, der die vom Bundessozialgericht genannte Grenze von 10% übersteige, werde die Klage zurückgenommen.

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Die Kläger führen ergänzend und vertiefend aus, die Datenbasis der Mietwerterhebung sein nicht tragfähig. Es seien zu viele Angebote großer Vermieter nicht einbezogen worden, zum Beispiel Deutsche Annington und Patrizia. Die Datenbasis sei verzerrt und insgesamt nicht zu gebrauchen.

Randnummer20

Die Kläger beantragen,

Randnummer21

1. den Bescheid vom 23.12.2010 sowie den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 und den Änderungsbescheid vom 31.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Leistungsberechnung im Zeitraum Februar 2011 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von bis zu 551,10 Euro zu berücksichtigen.

Randnummer22

2. den Bescheid vom 02.02.2011 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.03.2011 und 31.05.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Leistungsberechnung der Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Leistungszeitraum 01.03.2011 bis 31.08.2011 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von bis zu 551,10 Euro zu berücksichtigen.

Randnummer23

3. die Berufung zuzulassen.

Randnummer24

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen sowie

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die Berufung zuzulassen.

Randnummer27

Die Mietwerterhebung des Kreises P... entspreche den Anforderungen des Bundessozialgerichts. Die sich aus der Mietwerterhebung ergebenden abstrakt angemessenen Werte implizierten die Verfügbarkeit konkreter Wohnungen. Am 15.06.2009 sei die Klägerin auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung hingewiesen worden. Weitere Hinweise seien nicht notwendig gewesen, jedoch zumindest konkludent mehrfach erfolgt. Hinsichtlich der Details wird auf den Schriftsatz vom 03.02.2015 Bezug genommen.

Randnummer28

Im Termin führt der Beklagte ergänzend und vertiefend aus, die Datenbasis sei hinreichend breit gewählt.

Randnummer29

Die Verwaltungsakte des Beklagten ist beigezogen worden.

Randnummer30

Das Gericht hat die Urkundsbeweis erhoben durch Einbeziehung der Zeugenaussage von Herrn K… aus den Verfahren S 10 AS 31/12, S 10 AS 1781/12 und S 10 AS 1791/12 sowie Beiziehung der Rohdaten des schlüssigen Konzepts des Kreises P...

Entscheidungsgründe§

Randnummer31

Die Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer32

Der Bescheid vom 23.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31.05.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 sowie der Bescheid vom 23.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31.05.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Randnummer33

Die Kläger haben Anspruch auf Berücksichtigung der monatlichen Bruttokaltmiete für die von ihnen bewohnte Wohnung bis zum Betrag von 551,10 Euro.

Randnummer34

1. Rechtsgrundlage für die Kosten der Unterkunft ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Randnummer35

1.1. Die Zahlung der Kosten der Unterkunft kann der Beklagte nicht mit dem Verweis darauf beschränken, die Zusicherung für die von der Klägerin bewohnte Wohnung sei mit der Maßgabe erfolgt, dass lediglich 446 Euro gezahlt würden. Die Zusicherung hat nicht die Rechtsqualität eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, die die Beteiligten im Rahmen des zulässigen binden würde. Es ist ferner nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf ihr zustehende Leistungsansprüche verzichten wollte.

Randnummer36

1.1.1. Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Randnummer37

Die Sollvorschrift beinhaltet ein Regelermessen. Der Leistungsträger hat die Zusicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Ermessen ist bei der Entscheidung erst eröffnet, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliegt.

Randnummer38

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Voraussetzung möglicher gebundener Ansprüche stets die abstrakte Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten ist

Randnummer39

(vgl. zuletzt BSG, Urt. vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R (juris)).

Randnummer40

1.1.2. Eine Zusicherung, die mit Maßgaben auf das Erreichen oder nicht Überschreiten von Grenzwerten verbunden ist, ist im Gesetz nicht vorgehen.

Randnummer41

Die Zusicherung ist ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt. Mit ihr kann nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft dies die tatsächliche Erbringung von SGB II-Leistungen in einer bestimmten Höhe.

Randnummer42

Ebensowenig wie die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch Gegenstand der Zusicherung sein kann

Randnummer43

(vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, (juris)),

Randnummer44

gilt dies spiegelbildlich für ein Beschränkung oder Deckelung des Leistungsanspruchs.

Randnummer45

Dafür spricht auch eine weitere Überlegung. Aus dem Regelungsgefüge des § 22 Abs. 1, 4 und 6 SGB II ist erkennbar, dass die Zusicherung dem Anspruchsberechtigten Planungssicherheit für die Unterkunftskosten verschaffen soll. Derartige Planungssicherheit, kann zwar auch gegeben sein, wenn der Leistungsträger die aus seiner Sicht bestehende Höchstgrenze benennt. Hierbei werden jedoch die Schutzvorkehrungen zu Lasten des Leistungsempfängers verschoben. Die Vorschriften sollen nach Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zugleich dem Zweck dienen, eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine Unter als Bedarf zu vermeiden

Randnummer46

(vgl. BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R (juris)).

Randnummer47

Dieser Zweck wäre dann nicht gewährleistet, wenn bei dem Eintreten von allgemeinen Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt die Verbindung von Zusicherung mit Kostensenkungsaufforderung, wie sie der Beklagte der Sache nach zu erreichen sucht, Bestand hat.

Randnummer48

Der Leistungsempfänger hätte die Kostensteigerungen sofort voll zu tragen, ohne dass ihm Einsparmöglichkeiten verblieben, während bei einer Kostensenkungsaufforderung eine Frist zu wahren ist (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Verbindung beider Instrumente ist widersprüchlich und umgeht die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Auch aus der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ist zu entnehmen, dass Raum für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Absenkungsaufforderung besteht.

Randnummer49

1.1.3. Der Beklagte hat die Zusicherung für die Wohnung ... im Ergebnis zu Recht verweigert. Die Kosten der Unterkunft für die Wohnung waren nicht angemessen und daher nur im Rahmen der Angemessenheit zu tragen.

Randnummer50

1.2. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der weiteren Konkretisierung bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Randnummer51

(vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006; B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R (juris))

Randnummer52

ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten in mehreren Schritten zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien sind die Wohnungsgröße (1.2.1.), der Wohnstandard (1.2.2.) und das angemessene Mietniveau (1.2.3.). Für letzteres ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Diese Ermittlung hat auf der Basis eines schlüssigen Konzepts zu erfolgen.

Randnummer53

1.2.1. Die Wohnungsgröße der Kläger war unangemessen. Abstrakt ist für die Kläger eine Wohnungsgröße von bis zu 60m² angemessen. Dies ergibt sich aus den Werten der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumbindungsgesetz und Wohnraumfördergesetz, Ziff. 8.5.1. Die Wohnung der Kläger war der Größe nach mit 67,7 m² abstrakt nicht angemessen.

Randnummer54

Nicht jeder Bemessungsfaktor von Wohnungsgröße, Ausstattung und Quadratmeterpreis muss angemessen sein. Maßgeblich ist nach der „Produkttheorie“ das resultierende Ergebnis der Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers. Bei einer günstigeren Quadratmetermiete kann deshalb auch größerer Wohnraum angemietet werden, soweit die Unterkunftskosten insgesamt angemessen bleiben

Randnummer55

(vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006; B 7b AS 18/06 R).

Randnummer56

1.2.2. Anhaltspunkte, dass der Wohnstandard der Wohnung einer Übernahme entgegensteht, bestehen nicht.

Randnummer57

1.2.3. Die Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze von 446 Euro monatlicher Bruttokaltmiete für die Kosten der Unterkunft der Kläger hält der Nachprüfung nicht stand. Der Hilfebedürftige soll durch die gesetzlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu angemessenen Bedingungen zu erfüllen. Die angemessene Referenzmiete muss so gewählt werden, dass es die aktuelle Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes spiegelt

Randnummer58

(vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 77)

Randnummer59

und es dem Hilfebedürftigen damit möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten.

Randnummer60

1.2.3.1. Mietgrenzwert 2009- örtlicher Vergleichsraum und Datenlage

Randnummer61

Der Bestimmung der Referenzmiete durch den Beklagten i.H. von 446 Euro bei der Anmietung der Wohnung im Jahr 2009 liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde.

Randnummer62

Auf Aufforderung des Gerichts das Jahr 2009 betreffende Rohdatensätze vorzulegen hat der Beklagte zunächst mit der Bemerkung abgelehnt, es sei nicht erkennbar, wie diese Datenbasis für das Verfahren Bedeutung haben könne und es sei zunächst nicht beabsichtigt, Erklärungen dazu abzugeben. Aus dem Verlauf der Verhandlung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, bei dieser Einlassung habe es sich um taktisches Verhalten des Beklagten gehandelt. Tatsächlich hat sich herausgestellt, dass der Beklagte über keinerlei weitere Daten außer denjenigen verfügt, die von der Firma Analyse und Konzepte gesammelt wurden und beigezogen waren.

Randnummer63

Das BSG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es Angelegenheit und Verantwortung des Leistungsträgers ist, im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.

Randnummer64

Das Gericht hat anhand der von dem Leistungsträger zur Verfügung gestellten Daten und der ggf. im Rahmen der Amtsermittlung angeforderten Daten zu prüfen, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist

Randnummer65

(vgl. BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R (juris)).

Randnummer66

Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 HS. 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen

Randnummer67

(vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 81.2).

Randnummer68

Dies ist nicht geschehen.

Randnummer69

1.2.3.2. Alternativgrenzwert zum Mietgrenzwert 2009

Randnummer70

Hat der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Grundlage des als angemessenen Mietgrenzwertes gemacht, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Grenzwertbestimmung möglich ist.

Randnummer71

Angesichts des Fehlens der Überlegungen zu einer Gliederung des Kreisgebiets, obwohl dem Beklagten die Heterogenität des Kreisgebiets bewusst ist, sieht das Gericht davon ab, mit dem aus der Verhandlung gewonnen Eindruck eine Gliederung des Kreisgebiets in örtliche Vergleichsräume vorzunehmen. Die Ermittlung des örtlichen Vergleichsraums ist eine Aufgabe des Beklagten. Das Gericht kann den vom Beklagten festgelegten Vergleichsraum nach Maßgabe der Kriterien des BSG überprüfen.

Randnummer72

Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Bestimmung des Vergleichsraums in erster Linie der Wohnort maßgeblich, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt

Randnummer73

(vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R Rn. 22 (juris)):

Randnummer74

„Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München>, RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 15).“

Randnummer75

Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums erfolgt damit unter Berücksichtigung mehrerer miteinander in Beziehung stehender Faktoren. Sie vollzieht das nach, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Begriff des Planungsermessens umschrieben ist

Randnummer76

(vgl. zum Planungsermessen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, (juris)).

Randnummer77

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Lebenssachbereiche, in denen eine Behörde ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zusteht und bei der eine Vielzahl wertender und prognostischer Elemente zu berücksichtigen, zu gewichten, gewährleisten und auszugleichen sind, in Anlehnung an das Planungsermessen weiterentwickelt und in die daseinsvorsorgende Gewährleistungsverwaltung unter dem Begriff des Regulierungsermessens übertragen

Randnummer78

(vgl. mwN: BVerwG, Beschluss vom 05. Mai 2014 – 6 B 46/13 –, Rn. 9ff. (juris)).

Randnummer79

Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums als Grundlage des schlüssigen Konzeptes betrifft eine Fallgestaltung, in der das Bundessozialgericht die Berücksichtigung und Bewertung der zitierten vielfältigen Faktoren gefordert hat und berührt sowohl planende wie gewährleistende Aspekte.

Randnummer80

Das Sozialgericht hält es deshalb für geboten, die für den Bereich des Regulierungs-und Planungsermessens entwickelten Prüfungsgesichtspunkte auf die Prüfung des festgelegten örtlichen Vergleichsraums zu übertragen. Die Gewichtung und der Ausbau der Infrastruktur berühren, wie die Stadtentwicklung auch Belange, die den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung berühren.

Randnummer81

Dem Beklagten kommt bei der Festlegung des örtlichen Vergleichsraums deshalb ein gerichtlich nur eingeschränktes Auswahlermessen zu. Dieses besteht erst auf der Ebene der endgültigen Auswahlentscheidung und ändert nichts daran, dass die Behörde zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen hat

Randnummer82

(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, Rn. 28 (juris)).

Randnummer83

Hierbei hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass es bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein kann, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend dafür ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Ob es dem Beklagten gelingt, diese gebotenen Umstände für den gewählten überörtlichen Vergleichsraum nachvollziehbar darzulegen und zu belegen ist der gerichtlichen Prüfung deshalb zugänglich.

Randnummer84

Besteht nicht nur eine einzige rechtmäßige Möglichkeit, örtliche Vergleichsräume zu bestimmen, setzt das Gericht deshalb seine Vorstellungen über den zu festgestellten örtlichen Vergleichsraum nicht an die Stelle der Entscheidung des Beklagten. Ist der festgestellte örtliche Vergleichsraum des Beklagten nicht tragfähig, verbleibt es dabei, dass in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist

Randnummer85

(vgl. dahingehend wohl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R (juris)).

Randnummer86

Soweit derselbe Senat des BSG in einer früheren Entscheidung (Urt. vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R Rn. 17 (juris))

Randnummer87

vertreten hatte, es sei ergänzend zu prüfen, ob weitere Umlandgemeinden in einen örtlichen Vergleichsraum einzuschließen seien, beruhte die Entscheidung auf dem Umstand, dass gar kein örtlicher Vergleichsraum bestimmt war und demzufolge jedenfalls ein örtlicher Vergleichsraum bestimmt werden musste. Das Sozialgericht versteht die Rechtsprechung des 4. Senats dahingehend, dass vergleichbar detaillierte Feststellungsanforderungen wie die Ausarbeitung detaillierter Vergleichsräume an Stelle des Leistungsträgers von den Instanzgerichten nicht gefordert sind. Mit der Entscheidung vom 16. April 2013

Randnummer88

(BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R Rn. 30ff (juris))

Randnummer89

hat das BSG eine schlüssig begründete Feststellung des örtlichen Vergleichsraums durch das SG als ausreichend erachtet und auf den Unterschied zur Entscheidung vom 22.03.2012 mit dem dort erfolgten offengelassen Vergleichsraums verwiesen. Der Entscheidung vom 16.04.2013 ist die Entscheidung vom 12. Dezember 2013 gefolgt, mit der das BSG den Wohnort als in erster Linie maßgebenden örtlichen Vergleichsraum bezeichnet hat.

Randnummer90

Die Kläger wohnten in der Stadt P... Die Stadt P... ist eine Kreisstadt und Verwaltungssitz des Kreises P... P... hat ca. 42.000 Einwohner, liegt ca. 18km nordwestlich der Hamburger Innenstadt, setzt sich aus sieben Ortsteilen zusammen. P... verfügt über mehr als 10 Schulen, ein einheitliches Besiedlungsbild, Verwaltungseinrichtungen, Krankenhäuser und Einkaufgelegenheiten sowie überdurchschnittlich gute Verkehrsverbindungen mit S- und Regionalbahn Anbindung, mehreren Autobahnabfahrten und Buslinien ins Hamburger Stadtgebiet.

Randnummer91

Die Heterogenität des Kreises erlaubt es, verschiedene örtliche Vergleichsräume zu bilden, die die Stadt P... erfassen. Aufgrund des Umstandes, dass P... auch raumplanerisch als Mittelzentrum einzuordnen ist, bildet das Gericht keinen größeren Vergleichsraum, sondern geht von der Stadt P... als Wohnort der Kläger und räumlichen Vergleichsraum aus.

Randnummer92

Dem Gericht ist es nicht mehr möglich, die Grenze der angemessen Kosten der Unterkunft für das Jahr 2009 für die Wohnung der Kläger zu ermitteln. Allgemeinverfügbare Internetdatenbanken weisen keinen Preisspiegel für Wohnraum in P... für zwei-Personenhaushalte mit 60m² Wohnfläche aus.

Randnummer93

1.2.4. Das nachfolgende Konzept der Mietwerterhebung 2011 des Beklagten stammt aus dem Januar 2011. Für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2011 hat der Beklagte selbst nicht auf die neue sich ergebende Mietobergrenze hingewiesen. Die Mitteilung vom 04.01.2010 bezieht sich auf die unwirksame Mietobergrenze, die der Klägerin im Jahr 2009 entgegengehalten worden ist. An dieser Mitteilung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Die ad-hoc Absenkung auf einen neuen niedrigen Wert von 413. Euro hätte einer weiteren Kostensenkungsaufforderung bedurft. Diese ist nicht erfolgt.

Randnummer94

2. Der Beklagte kann die Kläger nicht darauf verweisen, dass ab Januar 2011 nur der Mietgrenzwert der Mietwerterhebung 2011 zu tragen ist.

Randnummer95

Eine Kostensenkungsaufforderung hat der Beklagte am 24.02.2011 verschickt. Sie kann für die zum 01.02.2011 zu zahlenden Kosten der Unterkunft für den Monat Februar 2011 keine Wirkung mehr entfalten.

Randnummer96

Die Kostensenkungsaufforderung war zudem fehlerhaft. Der Beklagte wollte mit der Kostensenkungsaufforderung vom 24.02.2011 die sich als angemessen betrachteten Kosten nach dem neu entwickelten schlüssigen Konzept des Kreises P... mitteilen.

Randnummer97

Nach diesem Konzept ergäbe sich für die Kläger (2 Personen) für den Wohnungsmarkt 4 eine Kostengrenze von 413 Euro.

Randnummer98

Der Beklagte teilte der Klägerin jedoch mit, die Kostengrenze für die von ihr bewohnte Wohnung läge für eine Person bei 413 Euro. Wie hoch die Kostengrenze für zwei Personen liege, teilte der Beklagte nicht mit, obwohl die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen besteht. Der Beklagte hat der Klägerin die Auswertung des schlüssigen Konzeptes nicht mitgeteilt, so dass dieser Fehler nicht offensichtlich geworden ist.

Randnummer99

Das Sozialgericht teilt die vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Randnummer100

(Urteil vom 09.04.2014, L 34 AS 1050/13, (juris))

Randnummer101

vertretenen Ausführungen, wonach grundsätzlich die Angabe eines sachlich-inhaltlich unzutreffenden Wertes die Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung nicht berührt. Anderes gilt, wie der Senat ausgeführt hat, wenn die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung führt, wenn durch sie der Leistungsberechtigte bei seiner Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe wesentlich beschränkt wird (ebd. Rn. 60 juris).

Randnummer102

Die Kostensenkungsaufforderung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte Grundlage erfährt, auf welchen Betrag sich die Senkung richten soll. Daran fehlt es, wenn dem Leistungsempfänger derart unrealistisch niedrige Werte mitgeteilt werden, dass die Suche angemessenen Wohnraums von vorneherein aussichtslos erscheint oder ihm Werte mitgeteilt werden, die nicht dem örtlichen Vergleichsraum oder die personellen Verhältnisse der Hilfesuchenden (Personenanzahl) zugrundelegen.

Randnummer103

So liegt es hier. Aus der Mitteilung des falschen Wertes für eine Ein- Personen Bedarfsgemeinschaft oder des vom Beklagten als richtig betrachteten Wertes für eine unzutreffende Zahl von Hilfebedürftigen, war nicht klar erkennbar, von welchem Wert der Beklagte als angemessen ausgeht. Kenntnis vom tatsächlichen Wert kann erst mit dem Zugang des Widerspruchsbescheids im Juni 2011 angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Senkungsmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum mehr möglich.

Randnummer104

Der Beklagte kann den Klägern nicht den Wert von 446 Euro als Obergrenze für diesen Zeitraum entgegenhalten. Dieser Wert ist nicht durch ein schlüssiges Konzept getragen.

Randnummer105

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Gericht hat bei der Entscheidung eingestellt, dass die Kläger mit der Klage um 110 Euro höhere Kosten der Unterkunft erhalten wollten und mit 105,10 Euro obsiegt haben. Dies entspricht einer Obsiegensquote von 95%. Unter Berücksichtigung des geringen Teilverlusts hält das Gericht eine anteilige Quotelung nicht für veranlasst.

Randnummer106

Die Zulassung der Berufung erfolgte nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.